Vereine und Verbände leben von Personen, die sich ehrenamtlich engagieren.

Viele ehrenamtlich Tätige, die im Berufsleben stehen, sind als Betreuer*in oder Reiseleiter*in für Freizeiten während der Schulferien aktiv. Damit sie nicht ihre wertvollen Urlaubstage „opfern“ müssen, hat nun auch Berlin als letztes Bundesland die Möglichkeit geschaffen, „Sonderurlaub“ zu nehmen. Das heißt: Es gibt zusätzliche Urlaubstage für diejenigen, die sich ehrenamtlich in der Berliner Jugendarbeit engagieren.

Nach der neuen Regelung kann sich seit dem 1. Januar 2020 verbindlich vom Arbeitgeber für das Engagement freistellen lassen, wer sich ehrenamtlich in der Berliner Jugendarbeit engagiert. Dafür sorgt eine Änderung im AG KJHG, die im Rahmen des Jugendfördergesetzes umgesetzt wurde. Nach § 10 Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) sind Arbeitgeber seit Januar 2020 also dazu verpflichtet, Sonderurlaub zu gewähren. Ein Antrag auf Freistellung darf nur verweigert werden, wenn ihm ein „zwingendes betriebliches Interesse“ entgegensteht.
Damit wird eine zentrale Forderung des Landesjugendring Berlin in die Tat umgesetzt.

Freigestellt werden können „Personen, die ehrenamtlich in förderungswürdigen Verbänden oder Organisationen der Jugendarbeit tätig sind und ihre Befähigung hierfür nachgewiesen haben“, definiert das Gesetz. Der Sonderurlaub kann für bis zu zwölf Arbeitstage im Jahr beantragt werden, verteilt auf bis zu drei Veranstaltungen. Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht nur, wenn dies arbeits- oder tarifvertraglich vereinbart ist bzw. es eine Betriebsvereinbarung gibt. Falls dies nicht der Fall ist, ist der Arbeitgeber zwar verpflichtet, Sonderurlaub zu gewähren, er kann aber entscheiden, ob er dies bezahlt oder unbezahlt tut.

Unter Berufung auf das Gesetz muss beim Arbeitgeber schriftlich ein Antrag auf Sonderurlaub gestellt werden. Notwendig ist zudem eine Bestätigung des Jugendverbandes oder Trägers, dass der/die Jugendleiter*in ehrenamtlich die Maßnahme (mit)leitet.

Der Landesjugendring Berlin hatte sich unter Mitwirkung der Sportjugend Berlin seit einigen Jahren verstärkt für die Änderung in dem Gesetz eingesetzt, unter anderem in einer Ehrenamtskampagne.

Im Rahmen des Jugendförder- und Beteiligungsgesetzes hat der Berliner Senat im AG KJHG §10 nun aus der „soll-Regelung“ eine „ist-Regelung“ gemacht.

a) allgemein

In der Jugendpflegearbeit ehrenamtlich Tätigen ist auf Antrag Sonderurlaub zu gewähren. Maximal 12 Tage pro Jahr, verteilbar auf 3 Veranstaltungen.

b) Sonderregelungen für Beamte, u.ä.

Land Berlin:
Gewährung von Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung für insgesamt 12 Arbeitstage innerhalb von zwei aufeinander folgenden Jahren. Für die Berechnung maßgebend sind das Jahr, in das der Urlaub fällt, und das vorhergehende Jahr. Die oberste Dienstbehörde kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen; sie kann ihre Befugnisse auf andere Behörden übertragen.

Bund:
Gewährung von Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung im Einzelfall 3 Arbeitstage, in besonders begründeten Fällen oder bei mehreren Veranstaltungen 5 Arbeitstage im Urlaubsjahr. Die oberste Dienstbehörde kann Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr bewilligen; sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

Die Bescheinigung wird für die Mitgliedsorganisationen des Landessportbundes Berlin e. V. ausgestellt. Der Verband/Verein stellt einen Antrag (auf Vereinskopfbogen, mit Stempel und einer Rechtsverbindlichen Unterschrift) an die Sportjugend im Landessportbund Berlin e. V., Jesse-Owens-Allee 2, 14053 Berlin. Der Antrag sollte die Maßnahme (z. B. Jugendsportreise), den Zeitraum, die Tätigkeit, den Ort und ggf. den Arbeitgeber (Bund oder Land Berlin) beinhalten. Für eine schnelle Weiterleitung sollte die Privatanschrift des Bescheinigungsempfängers mit aufgeführt sein.

Der Landessportbund bzw. die Sportjugend Berlin erstellt eine Bescheinigung mit der
Befürwortung des Sonderurlaubs nach folgenden Verordnungen aus:

Land Berlin: § 5 SUrIVO für ehrenamtliche Jugendpflegearbeit

Bund: SUrIV § 9 Urlaub für Aus- und Fortbildung / Ehrenamt

Die Bescheinigung wird dann mit dem Urlaubsantrag beim Arbeitgeber vorgelegt. Der LSB bzw. die Sportjugend kann nur eine Befürwortung aussprechen. Die Entscheidung zur Gewährung des Sonderurlaubs liegt beim Arbeitgeber.

Urlaub für Ehrenamtliche Jugendpflegearbeit (Berliner SUrIVO § 5)

Urlaub für Aus- und Fortbildung / Jugendgruppenleiter/-in im Ehrenamt (Bund SUrIV § 9) Geltung ab 09.06.2016

Sportjugend im Landessportbund Berlin e. V.
Anett Fischer
Jesse-Owens-Allee 2
14053 Berlin

Tel.: 030 / 300 02 165
Fax: 030 / 300 02 6165
E-Mail: anett.fischer@sportjugend-berlin.de 

 

Anfragen zur Teilnahme/Mitwirkung an Sportveranstaltungen, die im besonderen Interesse des Landes Berlin liegen nach § 4 SUrlVO bearbeitet die Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Klosterstraße 47, 10179 Berlin

Ansprechpartner:

Kerstin Niedermeyer, Tel. +49 30 90223-1404
E-Mail: Kerstin.Niedermeyer@seninnsport.berlin.de

Andrea Manske, Tel. +49 30 90223-2935
E-Mail: Andrea.Manske@seninnsport.berlin.de