Jugendordnung

Präambel

Die Sportjugend im Landessportbund Berlin e. V. (Kurzform: Sportjugend Berlin) unterstützt im Sinne des Sozialgesetzbuches VIII zur Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) durch den Sport die Erziehung junger Menschen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten.

Sie ist offen für alle Kinder und Jugendlichen, unabhängig von Herkunft, Hautfarbe, Religion, Geschlecht, sexueller Orientierung, Behinderung und Weltanschauung.

Die Sportjugend Berlin fördert Kinder und Jugendliche in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung und trägt dazu bei, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen.

Die Sportjugend Berlin gestaltet positive Lebensbedingungen für junge Menschen und trägt zu den Voraussetzungen für ein gesundes Aufwachsen bei.

Sie tritt ein für die nachhaltige Förderung von Kindern und Jugendlichen sowie für die Jugendarbeit des organisierten Sports im Land Berlin, setzt sich ein für demokratische Strukturen und Selbstorganisation in der Jugendarbeit des Sports und fördert das bürgerschaftliche Engagement.

Auf Grundlage dieses Leitbildes und im Rahmen der Satzung des Landessportbundes Berlin (Kurzform: LSB-Satzung) gibt sich die Sportjugend Berlin eine eigene Jugendordnung.

I. Allgemeines

  1. Die Sportjugend Berlin ist die Jugendorganisation und freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII im Landessportbund Berlin.
  2. Die Jugendleitungen und Jugendorganisationen der Mitglieder des Landessportbundes Berlin nach § 3 der LSB-Satzung bilden die Sportjugend Berlin.
  3. Die Sportjugend Berlin nimmt die Interessen der jugendlichen Mitglieder aller mittelbaren Mitglieder des Landessportbundes Berlin (§ 8 Abs. 1 LSB-Satzung) sowie aller gewählten Jugendleitungen der Mitglieder (§ 3 LSB-Satzung) wahr.
  4. Die Sportjugend Berlin führt sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.
  5. Die Sportjugend Berlin ist Mitglied der Deutschen Sportjugend und kann Mitglied in anderen Organisationen sein.

Die Sportjugend Berlin bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und tritt für demokratische Mitbestimmung, Mitverantwortung und Partizipationschancen der Jugend ein.Die Sportjugend Berlin ist parteipolitisch neutral. Sie tritt für die Menschenrechte sowie für religiöse, weltanschauliche und ethnische Toleranz ein. Die Sportjugend Berlin engagiert sich für interkulturelle Verständigung, unterstützt den europäischen Einigungsprozess und setzt sich für gesellschaftliche Chancengerechtigkeit ein. Sie ist dem Wohlergehen von Kindern und Jugendlichen verpflichtet und setzt sich für ein faires Miteinander sowie für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein. Die Sportjugend Berlin engagiert sich für den Kinderschutz und wendet sich gegen jede Form von physischer, psychischer oder sexualisierter Gewalt im Sport. Die Sportjugend Berlin trägt Verantwortung im Gemeinwesen und ist dem Gemeinwohl verpflichtet. Sie erkennt die Prinzipien des Gender Mainstreaming an und unterstützt die soziale Gleichstellung der Geschlechter.

  1. Die Sportjugend Berlin unterstützt und fördert die sportliche und allgemeine Jugendarbeit und setzt sich für den Wettkampfsport von Kindern und Jugendlichen ein.
  2. Die wesentlichen Aufgaben der Sportjugend Berlin sind:
    • Sie motiviert und qualifiziert für das bürgerschaftliche Engagement sowie für die freiwillige und ehrenamtliche Mitarbeit von jungen Menschen im Sport.
    • Die Sportjugend Berlin vertritt die Interessen ihrer Mitglieder und von Kindern und Jugendlichen gegenüber Politik, Öffentlichkeit und relevanten gesellschaftlichen Gruppen.
    • Sie dient als Kooperationspartner für die Jugendabteilungen von Sportvereinen und Sportverbänden in bedeutsamen Angelegenheiten der Jugendarbeit im Sport.
    • Die Sportjugend Berlin steht dafür ein, die Rahmenbedingungen des Kinder- und Jugendsports zu sichern und zu verbessern.
    • Sie ist Impulsgeber für die Weiterentwicklung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit.
    • Die Sportjugend Berlin stellt sich aktuellen gesellschaftlichen Herausforderungen und trägt mit ihren Mitteln zur Lösung gesellschafts- und jugendpolitischer Probleme bei.
    • Als anerkannter freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe nimmt die Sportjugend Berlin Aufgaben auf der Grundlage des Sozialgesetzbuches VIII wahr, insbesondere nach den §§ 11, 12 und 13 SGB VIII (Außerschulische Jugendbildung, Kinder- und Jugenderholung, Internationale Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit, Jugendsozialarbeit) und betreibt dazu erforderliche Einrichtungen.
    • Die Sportjugend Berlin kooperiert im Interesse von Kindern und Jugendlichen und des Sports mit anderen Organisationen der Jugendhilfe sowie des Bildungs- und Sozialwesens.

Die Organe der Sportjugend Berlin sind:

  1. Die Vollversammlung
  2. Der Vorstand

II. Vollversammlung

  1. Die Vollversammlung ist das oberste Organ der Sportjugend Berlin.
  2. Der Vollversammlung gehören an:
    • Die Delegierten der Jugendleitungen und Jugendorganisationen der Mitglieder nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 a bis 1 d LSB-Satzung.
    • Die Mitglieder des Vorstands der Sportjugend Berlin.
  3. Die Aufgaben der Vollversammlung sind insbesondere:
    • Beratung und Diskussion von grundsätzlichen Angelegenheiten des Kinder- und Jugendsports und der Jugendarbeit,
    • Festlegung von Schwerpunkten und strategischen Zielen für die Tätigkeit des Vorstands und der Ausschüsse,
    • Entgegennahme und Diskussion der Berichte des Vorstands einschließlich des Finanz- und Wirtschaftsberichts,
    • Genehmigung der Jahresrechnung und des Haushaltsplans,
    • Entlastung des Vorstands,
    • Wahl der oder des Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder des Vorstands,
    • Beschlussfassung über Anträge.
  1. Die Jugendorganisationen der selbständigen und unabhängigen Fachverbände des Amateursports in Berlin (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 a LSB-Satzung) haben entsprechend der Anzahl ihrer mittelbaren Mitglieder (§ 8 Abs. 1 LSB-Satzung) bis zum 18. Lebensjahr folgende Stimmen:
    • zwei Stimmen bis zu 1 .000,
    • drei Stimmen bis zu 2 .500,
    • vier Stimmen bis zu 5 .000
    • und für jede weiteren angefangenen 5.000 mittelbaren Mitglieder bis 18 Jahre eine zusätzliche Stimme.
    • Sofern keine mittelbaren Mitglieder bis 18 Jahre ausgewiesen sind, erhält der Fachverband eine Stimme.
  2. Die Mitglieder nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 b LSB-Satzung (Betriebssportverband und andere Sportverbände mit besonderer Aufgabenstellung) haben entsprechend der Anzahl ihrer mittelbaren Mitglieder (§ 8 Abs. 1 LSB-Satzung) bis zu 18 Jahre folgende Stimmen:
    • Zwei Stimmen bis zu 5.000
    • und für jede weiteren angefangenen 5.000 mittelbaren Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr eine zusätzliche Stimme, jedoch höchstens vier Stimmen.
    • Sofern keine mittelbaren Mitglieder bis 18 Jahre ausgewiesen sind, erhält der Verband eine Stimme.
  3. Die Mitglieder nach § 3 Abs. 1 Nr. 1c LSB-Satzung (Jugendausschüsse der bezirklichen Sportarbeitsgemeinschaften bzw. Bezirkssportbünde) haben drei Stimmen.
  4. Verbände und Institutionen für Wissenschaft, Forschung, Bildung und Kultur oder ähnliche Institutionen, deren wesentliche Tätigkeit dem Sport dienen und die weder gewerblich tätig sind noch gewerbliche Zwecke verfolgen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 d LSB-Satzung) haben jeweils eine Stimme.
  5. Die Mitglieder des Vorstands der Sportjugend Berlin haben jeweils eine Stimme.
  6. Die Stimmrechte der Mitglieder der Sportjugend Berlin sind von Delegierten wahrzunehmen. Jede oder jeder Delegierte hat eine Stimme. Eine Bündelung oder Übertragung von Stimmen ist nicht zulässig.

Die Stimmrechte sind unter Zugrundelegung der Mitgliederbestandsmeldung zum 01.01. des jeweiligen Vorjahres zu errechnen.Liegt die Bestandsmeldung nicht vor, bemisst sich das Stimmrecht nach der letzten vor diesem Zeitpunkt abgegebenen Meldung.Für Mitglieder, die nach dem 01.01. des Vorjahres aufgenommen worden sind, gilt die Mitgliederbestandsmeldung zum Zeitpunkt des Zugangs des Aufnahmeantrags.

  1. Die ordentliche Vollversammlung tagt jährlich mindestens drei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung des Landessportbundes Berlin. Über Termin und Ort beschließt der Vorstand. Der Termin der Vollversammlung ist mindestens acht Wochen vorher den Mitgliedern bekannt zu machen. Gleichzeitig ist der Termin für den Antragsschluss mitzuteilen.
  2. Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Delegierten oder aufgrund eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschlusses des Vorstands ist eine außerordentliche Vollversammlung einzuberufen.
  3. Der Vorstand lädt die Mitglieder der Sportjugend Berlin zur Vollversammlung durch schriftliche Benachrichtigung sowie unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Beifügung der vorliegenden Anträge mindestens vier Wochen vor dem Tagungstermin ein. Die Frist der Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung kann auf zwei Wochen verkürzt werden.
  1. Der oder die Vorsitzende der Sportjugend Berlin leitet die Vollversammlung. Er oder sie kann andere Mitglieder des Vorstands mit der Leitung beauftragen.
  2. In einer Vollversammlung mit Neuwahl des Vorstands der Sportjugend Berlin wird zu Beginn des parlamentarischen Teils ein Tagungspräsidium gewählt, das aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Personen besteht. Dem Tagungspräsidium obliegt die Leitung des parlamentarischen Teils der Vollversammlung.
  1. Die Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig.
  2. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmgleichheit heißt Ablehnung. Bei der Ermittlung von Mehrheiten sind ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht mitzuzählen.
  3. Beschlüsse zur Änderung der Jugendordnung erfordern eine Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  4. Die Mitglieder des Vorstands sind grundsätzlich in getrennten Wahlgängen schriftlich und geheim zu wählen.Wird für ein Amt nur jeweils eine Person vorgeschlagen und ist diese bereit, das Amt zu übernehmen, so kann die Wahl auch durch offene Abstimmung mit Handzeichen erfolgen, sofern nicht mindestens eine Delegierte oder ein Delegierter geheime Abstimmung verlangt.
  5. Abwesende können gewählt werden, wenn sie vorher schriftlich ihre Bereitschaft erklärt haben, das Amt anzunehmen.
  6. In der Reihenfolge wird zunächst der oder die Vorsitzende der Sportjugend Berlin gewählt. Es folgen die Wahlgänge für die stellvertretenden Vorsitzenden und anschließend die Wahlgänge für die Kandidaten im Alter von 27 Jahren oder jünger. Daraufhin finden die Wahlgänge für die weiteren Mitglieder des Vorstands statt.Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
  1. Anträge zur Vollversammlung kann jedes Mitglied (§ 5 Abs. 2 Jugendordnung) und der Vorstand der Sportjugend Berlin stellen. Sie müssen der Geschäftsstelle spätestens fünf Wochen vor dem Termin der Vollversammlung schriftlich mit Begründung vorliegen. Die vorliegenden Anträge werden mit der Tagesordnung übermittelt.
  2. Dringlichkeitsanträge können mit schriftlicher Begründung bis 14 Tage vor der Vollversammlung bei der Geschäftsstelle der Sportjugend Berlin eingereicht werden.Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die innerhalb der o. g. Frist nicht eingereicht werden konnten und für die Sportjugend Berlin und / oder deren Mitglieder von solcher Bedeutung sind, dass eine Beratung und / oder Beschlussfassung in der Vollversammlung erforderlich ist. Der Vorstand hat diese Anträge unverzüglich allen Mitgliedern zu übersenden.
  3. Die Vollversammlung entscheidet mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, ob der Antrag dringlich und erforderlich ist. Wird diese Mehrheit erreicht, ist der Antrag in die Tagesordnung aufzunehmen. Anträge auf Änderung der Jugendordnung können als Dringlichkeitsanträge nicht eingebracht werden.

Die Vollversammlung kann sich im Rahmen der Jugendordnung eine Geschäftsordnung geben.

III. Vorstand

  1. Der Vorstand der Sportjugend Berlin setzt sich aus der bzw. dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden sowie sechs weiteren Mitgliedern zusammen.Zwei Mitglieder des Vorstands müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl 27 Jahre oder jünger sein.Zudem gehört dem Vorstand die Abeilungsleiterin Jugend oder der Abteilungsleiter Jugend mit Sitz und Stimme an.
  2. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Vollversammlung auf drei Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Vollversammlung und der Nachwahl eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger kooptieren.Scheidet der oder die Vorsitzende vor Ablauf der Amtszeit aus, so übernimmt mit Vorstandsbeschluss eine oder einer der Stellvertreter deren oder dessen Aufgaben und Verpflichtungen bis zur nächsten Vollversammlung, in der eine Neuwahl des oder der Vorsitzenden erfolgen muss.
  3. In den Vorstand kann gewählt werden, wer unmittelbar oder durch Zugehörigkeit zu einem Sportverein mittelbar einem der Mitglieder der Sportjugend Berlin angehört.Beschäftigte des Landessportbundes Berlin und der Sportjugend Berlin sind nicht in den Vorstand wählbar, es sei denn, sie erklären mit ihrer Kandidatur verbindlich, dass sie für den Fall ihrer Wahl aus ihrer Mitarbeiterstellung ausscheiden.

Der Vorstand ist für alle Kinder- und Jugendangelegenheiten im Sinne des Sozialgesetzbuch VIII im Landessportbund Berlin zuständig. Er erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der LSB-Satzung und der Jugendordnung der Sportjugend Berlin sowie der Beschlüsse der Vollversammlung und setzt die strategischen Ziele der Jugendorganisation um.Der Vorstand erstattet der Vollversammlung Bericht und legt Jahresrechnung und Haushaltsplanung zur Beschlussfassung vor.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder bei den Sitzungen anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Beschlüsse werden grundsätzlich in Sitzungen gefasst. Eine schriftliche bzw. elektronische Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn alle Mitglieder des Vorstands sich an der Abstimmung beteiligen.

  1. Für besondere Aufgaben können vom Vorstand Fachausschüsse und Kommissionen gebildet werden. Deren Leiterinnen und Leiter sowie deren Mitglieder werden vom Vorstand berufen.
  2. Die Vorschläge der Fachausschüsse und Kommissionen müssen dem Vorstand zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
  3. Die Tätigkeit der Fachausschüsse endet mit der Wahlperiode des Vorstands, die der Kommissionen mit der Erledigung ihres jeweiligen Auftrags.

Die bzw. der Vorsitzende der Sportjugend Berlin ist gemäß § 12 LSB-Satzung Mitglied des Präsidiums des Landessportbundes Berlin, dort Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB und nimmt das Amt der Vizepräsidentin Jugend oder des Vizepräsident Jugend wahr.

Der Vorstand kann sich im Rahmen der Jugendordnung eine Geschäftsordnung geben.

  1. Die Abteilung Jugend des Landessportbundes Berlin bildet die Geschäftsstelle der Sportjugend Berlin.Sie wird von der Abteilungsleiterin Jugend oder dem Abteilungsleiter Jugend und dem hauptamtlichen Vorstandsmitglied der Sportjugend Berlin verantwortlich geleitet.
    Die Abteilungsleiterin Jugend bzw. der Abteilungsleiter Jugend ist innerhalb der Hauptverwaltung des Landessportbundes Berlin für die Belange der Sportjugend Berlin zuständig und verantwortlich.
    Die Vertretung der Abteilungsleiterin Jugend oder des Abteilungsleiters Jugend wird vom Vorstand der Sportjugend Berlin festgelegt und dem Präsidium des Landessportbundes Berlin vorgeschlagen.
  2. Die Geschäftsstelle der Sportjugend Berlin arbeitet auf Grundlage der Jugendordnung sowie im Rahmen der LSB-Satzung und auf Basis der Beschlüsse und strategischen Zielsetzungen des Vorstands der Sportjugend Berlin sowie der Vollversammlung.
  3. Die Abteilungsleiterin Jugend bzw. der Abteilungsleiter Jugend sowie die Referatsleitungen der Geschäftsstelle der Sportjugend Berlin werden vom Landessportbund Berlin unter verantwortlicher Beteiligung des Vorstands der Sportjugend Berlin eingestellt.

IV. Schlussbestimmungen

  1. Die Jugendleitungen bzw. Jugendorganisationen der Mitglieder der Sportjugend Berlin müssen sich in ihrer innerverbandlichen Struktur von demokratischen Grundsätzen (Mitgliederversammlungen, Wahlen usw.) leiten lassen.
  2. Das Recht auf Eigenständigkeit gegenüber der Gesamtorganisation muss durch Satzungsbestimmungen oder Jugendordnungen gewährleistet sein. Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind und die mittelbare oder direkte Mitgliedschaft in der Sportjugend Berlin vorliegt, sind Jugendabteilungen von Sportvereinen, von Sportfachverbänden und die Jugendausschüsse der Bezirkssportbünde bzw. der bezirklichen Sportarbeitsgemeinschaften anerkannte Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe.
  3. Die mit der Leitung der Jugendorganisation betrauten Jugendleiterinnen und Jugendleiter vertreten die Jugendinteressen innerhalb ihrer Landesorganisation, gegenüber der Sportjugend Berlin und den Jugendleitungen ihrer Bundesorganisation.
  4. Die Jugendausschüsse der Sportarbeitsgemeinschaften in den Bezirken bzw. die Sportjugenden der Bezirkssportbünde vertreten die Belange von Kindern und Jugendlichen und der Jugendarbeit im Sport gegenüber den Bezirksverordnetenversammlungen und den Bezirksämtern, insbesondere den zuständigen Jugend- und Sportämtern, den relevanten Ausschüssen der Bezirksverordnetenversammlungen, den bezirklichen Jugendhilfeausschüssen und den Bezirksjugendringen.
  5. In Bezirken, in denen keine Sportarbeitsgemeinschaft oder kein Bezirkssportbund existiert bzw. diese nicht Mitglied im Landessportbund Berlin sind, kann dennoch eine Sportjugend des Bezirks eingerichtet werden. Sie wird von den Jugendleiterinnen und Jugendleitern der im Bezirk ansässigen Sportvereine gebildet. Sie gibt sich eine eigene Jugendordnung und delegiert in die Vollversammlung der Sportjugend Berlin eine Person mit einer Stimme.
  1. Die Jugendordnung der Sportjugend Berlin ist für alle Mitglieder verbindlich.
  2. Die Jugendordnung der Sportjugend Berlin wurde erstmals am 10. Dezember 1951 verkündet. Die vorliegende Neufassung wurde von der Vollversammlung am 04. Mai 2009 beschlossen sowie in der Vollversammlung am 15. November 2010, in der Vollversammlung am 24. Oktober 2011, in der Vollversammlung am 04. November 2013, in der Vollversammlung am 06. Oktober 2014 und in der Vollversammlung am 31. Oktober 2016 aktualisiert.

Muster-Jugendordnung

Muster-Jugendordnung für Vereine

Die nachstehende Muster-Jugendordnung für Vereine muss natürlich den jeweiligen Bedürfnissen und Verhältnissen des Vereins angepasst werden.

  1. Vereinsjugendleiter/-in (Vereinsjugendwart/-in
    Der Vereinsjugendleiter/die Vereinsjugendleiterin ist zuständig für die Jugendarbeit im Verein. Zu den Aufgaben der Vereinsjugendleiter/-innen gehören insbesondere:
    • die Koordinierung der gesamten Vereinsjugendarbeit
    • die sportfachliche Jugendarbeit, soweit diese nicht im Zuständigkeitsbereich von Abteilungsjugendleiter/-innen liegt
    • die überfachliche Jugendarbeit
    • die Vertretung der Jugend im Vereinsvorstand
    • die Vertretung der Vereinsjugend in den Bezirks-Arbeitsgemeinschaften der Sportjugend, des Bezirksjugendringes und gegenüber der behördlichen Jugendpflege.
  2. Jugendausschuss
    Zur Unterstützung des Vereinsjugendleiters/der Vereinsjugendleiterin besteht ein Jugendausschuss; er besteht aus:
    • dem/der Vereinsjugendleiter/-in (als Vorsitzende/r)
    • den Jugendleiter/-innen der einzelnen Abteilungen
    • dem/der Jugendsprecher/-in
    • den Beisitzern für bestimmte Ressorts.
    Der Jugendausschuss hat die Aufgabe, die Jugendveranstaltungen im Verein zu koordinieren, die gemeinsamen Veranstaltungen zu planen und über die finanziellen Mittel (Jugendarbeit) zu beschließen.
  3. Jugendversammlung
    Die Jugendversammlung setzt sich aus allen Kindern und Jugendlichen des Vereins im Alter von 10 bis 18 Jahren sowie den Mitgliedern des Jugendausschusses zusammen. Die Jugendversammlung berät und beschließt über gemeinsame Veranstaltungen des Kinder- und Jugendsports und der Jugendarbeit. Sie unterbreitet Vorschläge zur Vereinsgestaltung und wählt den/die Vereinsjugendleiter/-in und die Jugendsprecher/-innen. Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Leitung hat der/die Vereinsjugendleiter/-in.
  4. Wahlverfahren
    Der/die Vereinsjugendleiter/-in und die Jugendsprecher/-innen werden von der Jugendversammlung gewählt; die Wahl des/der Vereinsjugendleiters/-in wird von der Hauptversammlung des Vereins bestätigt. Die Jugendleiter/-innen der Abteilungen werden von den Jugendlichen der jeweiligen Abteilungen gewählt und von der Abteilungsversammlung der erwachsenen Mitglieder bestätigt. Die Wahl erfolgt für die Dauer eines Jahres. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Die Wahlen müssen vor der Hauptversammlung des Vereins durchgeführt werden.