Impulse und Verordnungen zu einer demokratisch verfassten, relativ eigenständigen und selbstverantworteten Jugend(verbands)arbeit gingen nach dem 2. Weltkrieg von der amerikanischen Besatzungsmacht aus.

Nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland wurden die amerikanischen Standards in das damalige wieder in Kraft gesetzte Jugendwohlfahrtsgesetz übernommen und sind seit 1990 in dem neuen SGB VIII zur Kinder- und Jugendhilfe verankert. Sie bilden die Voraussetzungen für die Anerkennung als Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe sowie für die Förderungswürdigkeit.

Die Anerkennung als Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe ist in § 75 SGB VIII geregelt.

Dabei gelten bundesweit u. a. folgende Grundsätze:
(vgl. AG der Obersten Landesjugendbehörden vom 14.04.1994 - Auszüge)

An Jugendverbände stellt das SGB VIII besondere Anforderungen und verknüpft damit spezifische Rechtsfolgen.

Die Sportjugend Berlin erfüllt alle Voraussetzungen, ist als Träger der Kinder- und Jugendhilfe anerkannt, hat damit den rechtlichen Anspruch auf Förderung durch die zuständige Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung, Abt. Jugend und Familie und hat sich in den vergangenen 60 Jahren zu deren größtem Zuwendungsempfänger im Bereich der Jugendarbeit entwickelt.