Freiwilligendienste im Sport (FSJ & BFD)
Die Sportjugend als Träger der Freiwilligendienste im Sport

Die Sportjugend Berlin ist anerkannter Träger in den Freiwilligendiensten im Sport. Das FSJ, welches ursprünglich nur in karitativen Einrichtungen durchgeführt werden konnte, ist seit 2001 im Bereich des Sports bei der Sportjugend Berlin möglich. Den Bundesfreiwilligendienst führt die Sportjugend Berlin seit 2012 durch. In dieser Dienstform ist ebenso ein Teilzeitdienst für alle über 26 Jahren möglich. Für Berliner Sportvereine bedeuten die Freiwilligendienste eine große Unterstützung im Vereinsalltag. Neben der Lizenz-Ausbildung zum/zur Übungsleiter*in, beinhaltet das Jahr auch den Erwerb der Jugendleiter*in-Card (JuleiCa).
Die JuleiCa bescheinigt den jungen Menschen eine pädagogische Qualifikation und ehrenamtliches Engagement im Bereich der Kinder-und Jugendarbeit und wird nach festgelegten Standards von Jugendverbänden vergeben. Sie ist ein bundesweit anerkannter Ausweis und hat eine Gültigkeit von drei Jahren.
Als Einsatzstellen in den Freiwilligendiensten kommen Sportvereine, -verbände und -einrichtungen in Frage, die regelmäßig Spiel-, Sport- und Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche organisieren oder sonstige Betreuungsdienste für diese Zielgruppe anbieten. Dies sind in erster Linie Sportvereine, Sportverbände und Sportjugendclubs. Weiterhin sind auch soziale Einrichtungen, die überwiegend sportliche Jugendarbeit leisten bzw. den/die Teilnehmer*in in diesem Bereich einsetzen wollen, möglich.
Ansprechpartner*innen
Josephine Ahlswede
Pädagogische Betreuung der FWD, Begleitung der BFDü 26, Koordination der Ausbildung und SeminareCatharina Buhr
Pädagogische Betreuung der FWD, Bewerbungsmanagement, Koordination der Ausbildung und Seminare, InternationalesLiza Grimske
Sachbearbeiterin der Freiwilligendienste, Einsatzstellenberatung & EinsatzstellenanerkennungLukas Herz
Pädagogische Betreuung der FWD, Bewerbungsmanagement, Koordination der Ausbildung und SeminareAlexa Kosir (Elternzeit)
Pädagogische Betreuung der FWD, Bewerbungsmanagement, Einsatzstellenberatung, Koordination der Ausbildung und SeminareJulia Roos
Pädagogische Betreuung der FWD, Begleitung der BFD ü26, Koordination der Ausbildung und Seminare, Einsatzstellenberatung, InternationalesDana Schwichtenberg
Vermietung Ahlbeck, Ehrungen und Freiwilligenpass, Jugendpflegemaßnahmen, Personal und Finanzen FreiwilligendiensteLena Thesdorf
Pädagogische Betreuung der FWD, Koordination der Ausbildung und Seminare, InternationalesDaniela Zingelmann
Einsatzstellenberatung, Bewerbungsverfahren und Personalverwaltung für den BFD ü 26, Seminare BFD ü 26Die Bewerbungsphase für den Jahrgang 2023/2024 läuft aktuell. Wir nehmen die Bewerbungen unter fwd@sportjugend-berlin.de entgegen.
Ein Start ist zum 1. und 16. eines Monats möglich (Juli-Oktober).
Einzureichende Bewerbungsunterlagen per Email
Bitte reichen Sie Ihre Bewerbung in einer gesamten Datei als PDF an uns per Email mit folgenden Unterlagen:
- Bewerbungsbogen (siehe unter "Downloads" auf der rechten Seite)
- Bewerbungsanschreiben (Motivation für den Freiwilligendienst, bisheriges sportliches Engagement)
- tabellarischer Lebenslauf
- letztes Schulzeugnis
Mögliche Einsatzbereiche und Tätigkeiten:
Kinder- und Jugendarbeit im Sportverein (Schwerpunkt Training und Betreuung), Organisation, Verwaltung, Vereinsmanagement, eigenverantwortliche Projekte, Mitarbeit in sport- und bewegungsorientierten Kindertagesstätten, Planung und Durchführung von Schulsport-Arbeitsgemeinschaften
Rahmenbedingungen:
- 39 Stunden/Woche Arbeitszeit
- finanzielle Vergütung in Form eines "Taschengeldes" von aktuell 385 € (Kindergeld läuft weiter, sämtliche Sozialversicherungsabgaben werden vom Träger übernommen). Ab dem Jahrgang 2023/24 beträgt das Taschengeld monatlich 410 €.
- i. d. R. 26 Urlaubstage
- mindestens 25 Bildungstage (DOSB-Übungsleiter*innenlizenz, JuLeiCa, Einführungs-, Zwischen- und Abschlussseminar) sind zu erfüllen im Rahmen der Dienstzeit
- Ausbildungskosten im Rahmen des Freiwilligendienstes übernimmt die Sportjugend
Ein Freiwilligendienst ist übrigens auch im eigenen Sportverein möglich. Wenn der Verein noch nicht als Einsatzstelle bei uns anerkannt ist, hilft eine Anfrage beim Vorstand, ob ein Engagement in einem unserer Dienste denkbar ist. Gern stehen wir in diesem Fall beratend zur Seite.
Voraussetzungen:
Als Voraussetzung für eine Bewerbung sollten diese Fähigkeiten & Erfahrungen mitgebracht werden:
- persönliche Erfahrungen in einem Sportverein
- sportliches Engagement
- Fähigkeit zum selbstständigen Arbeiten
- Erfüllung der Vollzeitschulpflicht
- Freude an der Arbeit mit Kindern
Darüber hinaus müssen Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Start des Freiwilligendienstes mindestens 16 Jahre alt sein.
ACHTUNG:
Die Berliner Einsatzstellen (FSJ & BFD) im Sport stellen keine Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung. Eine Unterkunft in Berlin bzw. im nahen Umland wird von uns empfohlen.
Aktive Einsatzstellen der Sportjugend Berlin
Aktive Einsatzstellen | Schwerpunkt |
---|---|
1. FC Union Berlin e. V. | Fußball |
ALBA Berlin Basketballteam e. V. | Basketball |
Allgemeiner Turn- Verein zu Berlin 1861 e. V. | Turnen, Schwimmen |
AlpinClub Berlin e. V. | Klettern |
Athletik- und Ballspielclub Zentrum Berlin e. V. | Leichtathletik |
Badmintonverband Berlin-Brandenburg e. V. | Badminton |
Basket Dragons Marzahn e. V. | Basketball |
Basketball-Gemeinschaft Berlin Zehlendorf e. V. | Basketball |
BAT Berlin Rockets e. V. | Floorball |
BBSC Berlin e. V. | Volleyball |
BC Lions Moabit 21 e. V. | Basketball |
Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband Berlin e. V. | allg. Jugendarbeit |
Berlin Baskets e. V. | Basketball |
Berlin Brandenburg Sportclub e. V. | Volleyball |
Berlin Buffalos e. V. | Inline- & Skaterhockey |
Berlin Tiger- Basketball in Kreuzberg e. V. | Basketball |
Berliner Basketball-Club 90 Köpenick e. V. | Basketball |
Berliner Basketball Verband e. V. | Basketball |
Berliner Radsport Verband e. V. | Radsport |
BFC Alemannia 1890 e. V. | Fußball |
BFC Dynamo e. V. | Fußball, Kita-Projekt |
BFC Preussen 1894 e. V | Fußball, Handball |
Berliner Athletik Klub 07 e. V. | Fußball |
Berliner Fußball-Verband e. V. | Fußball |
Landesleistungszentrum des BFV | Fußball/Verwaltung |
Berliner Golf Club Gatow e. V. | Golf |
Berliner Hockey-Club e. V. | Hockey |
Berliner Kanu Club Rotation e. V. | Kanu |
Berliner Ruderclub Ägir e. V. | Rudern |
Berliner Schwimmverein Friesen 1895 e. V. | Schwimmen |
Berliner Sport-Club e. V. | Fußball, Basketball, Hockey |
Berliner Sportclub Eintracht/Südring 1931 e. V. | div. Sportarten |
Berliner Sportclub Rehberge 1945 e. V. | Fußball |
Berliner Sportverein Eintracht/Mahlsdorf e. V. | Fußball |
Berliner Sport Verein 1892 e. V. | Fußball, Leichtathletik |
Berliner Turn- und Freizeitsport- Bund e. V. | allg. Jugendarbeit |
Berliner TSC e. V. | div. Sportarten |
Berliner Volleyballverein Vorwärts e. V. | Volleyball |
Berliner Wasserratten e. V. | Schwimmen |
Berliner Yacht-Club e. V. | Segeln |
Bildungsstätte der Sportjugend Berlin | Jugendbildung |
Blau-Gelb Köpenick e. V. | Kanu/Wassersport |
Bogen- und Schießsport Club Olympia e. V. | Bogenschießen |
Borussia Pankow 1960 e. V. | Fußball |
Bowling-Crew Berlin e.V. | Bowling |
BSV Medizin Marzahn 1990 e. V. | Schwimmen |
BSV Victoria 90 Friedrichshain e. V. | Fußball |
Budo-Club Randori Berlin e. V. | Judo |
Charlottenburger TSV von 1858 e. V. | Volleyball, Kinderturnen |
Club für Leibesübungen Berlin 1965 e. V. | Hockey |
Cono Sur Berlin e. V. | Fußball |
Dahlemer Tennisclub e. V. | Tennis |
Deutscher Alpenverein Sektion Berlin e. V. | Klettern |
Eisbären Juniors Berlin e. V. | Eishockey |
FC Hertha 03 Zehlendorf e. V. | Fußball |
FC Internationale Berlin 1980 e. V. | Fußball |
FCK Frohnau 1975 e. V. | Fußball |
FC Nordost Berlin e. V. | Fußball |
FC Stern Marienfelde e. V. | Fußball |
FC Viktoria 1889 Berlin e. V. | Fußball |
Floorball Verband Berlin-Brandenburg e. V. | Floorball |
Freibeuter 2010 e. V. | Basketball |
Friedenauer TSC 1886 e. V. | Fußball |
Friedrichshagener Ruderverein e. V. | Rudern |
FSV Berolina Stralau 1901 e. V. | Fußball |
FSV Hansa 07 Berlin e. V. | Fußball |
FSV Fortuna Pankow 46 e. V. | Fußball |
FV Wannsee e. V. | Fußball |
Füchse Berlin Reinickendorf e. V. | Handball, Volleyball |
Handball-Verband Berlin e. V. | Handball |
Heiligenseer Kanu-Club e. V. | Kanu |
Hellersdorfer Athletik-Club Berlin e. V. | Volleyball, Leichtathletik |
Hertha BSC e. V. | Fußball |
Judo-Verband Berlin e. V. | Judo |
Jugendfußballclub Berlin e. V. | Fußball |
Kaizen Berlin e. V. | Judo |
Ki-Dojo e. V. | Zumba, Fitness, Karate |
Kinder in Bewegung (KiB) gGmbH | Bewegungserziehung im Kindergarten |
Kinder- und Jugend-, Reit- und Fahrverein Zehlendorf e. V. | Reiten |
Köpenicker Fußball Club e. V. | Fußball |
Köpenicker Hockey-Union e. V. | Hockey |
Köpenicker SC e. V. | Kanu, Orientierungslauf |
KSV Ajax Neptun Berlin 1879 e. V. | Handball |
Lichtenrader Ballspiel Club 25 e. V. | Fußball |
Lowkick Selbstverteidigung für Frauen und Mädchen e. V. | Kickboxen |
Mariendorfer Hockey- Club 1931 e. V. | Hockey |
Marzahner Volleyball-Club e. V. | Volleyball |
Neuköllner Sportfreunde 1907 e. V. | div. Sportarten |
Olympischer Sport-Club Berlin e. V. | Leichtathletik |
Oranje Berlin e. V. | Fußball |
Pfeffersport e. V. | Handball, Kita |
Polizei-Sport-Verein Berlin e. V. | Handball |
Potsdamer Yacht-Club e. V. | Segeln |
Pro Sport Berlin e. V. | Fitness und Gesundheitssport |
PSV Olympia Berlin e. V. | Judo |
Red Devils Berlin e. V. | Inline- & Skaterhockey |
Reitclub Grunewald e. V. | Reiten |
Ruderclub Rapid Berlin e. V. | Rudern |
Rudergemeinschaft Rotation Berlin e. V. | Rudern |
Rudergesellschaft Wiking e. V. | Rudern |
Ruder-Union Arkona Berlin - 1879 - e. V. | Rudern |
Rugby Klub '03 Berlin e. V. | Rugby |
Samules Dance e. V. | Tanzen |
SC Berliner Amateure 1920 e. V. | Fußball |
SC Borsigwalde 1890 e. V. | Fußball |
SC Borussia 1920 Friedrichsfelde e. V. | Leichtathletik, Kindersport, allg. Jugendarbeit |
SC Eintracht Berlin e. V. | Schwimmen |
SC Siemensstadt e. V. | Fußball, Geschäftsstelle |
SC Staaken 1919 e. V. | Fußball |
SC Tegler Forst e. V. | Leichtathletik |
Schwimm-Gemeinschaft Neukölln e. V. | Schwimmen |
Schwimm-Gemeinschaft Schöneberg e. V. | Schwimmen |
Schwimm-Gemeinschaft Steglitz e. V. | Schwimmen |
Seitenwechsel- Sportverein für FrauenLesbenTrans*Inter* und Mädchen e. V. | Fußball, Tanzen, allg. Jugendarbeit |
SFC Berlin Friedrichshain e. V. | Fußball |
Siemens Tennis-Klub Blau-Gold e. V. | Tennis |
Special Olympics Deutschland e. V. | allg. Jugendarbeit |
Sport Club Berliner Amateure 1920 e. V. | Fußball |
Sportclub Berlin - Grünau e. V. | Wassersport |
Spandauer HTC e. V. | Tennis, Hockey |
Sportclub Berlin e. V. | Eiskunstlauf, Turnen |
Sportclub Berlin-Köpenick e. V. | Rudern |
Sportclub Charis 02 e. V. | Judo |
Sport Club Charlottenburg e. V. | div. Sportarten, Hortbetrieb in Kooperation mit zwei Grundschulen |
Sportclub Lebenshilfe Berlin e. V. | Inklusiver Sport |
Sportclub Minerva 1893 e. V. | Fußball |
Sportfreunde Kladow e. V. | Turnen / Kinderturnen |
SG Einheit Pankow e. V. | Basketball |
SG Narva Berlin e. V. | Handball |
SG Rotation Prenzlauer Berg e. V. | Handball, Hockey, Fußball, Volleyball |
Sportliche Vereinigung Berliner Bären e. V. | Hockey |
Sportliche Vereinigung Blau-Weiß 1890 Berlin e. V. | Handball |
Sportjugend des Landessportbunds Berlin | allgemeine Jugendarbeit |
Sportschule des Landessportbunds Berlin | allgemeine Jugendarbeit |
Sportkinder Berlin e. V. | Turnen, Ballspiele |
Sportvereinigung Deutsche Jugendkraft Westen Berlin e. V. | Volleyball, Leichtathletik |
SV Berlin 2000 e. V. | Judo |
SV Reinickendorf 1896 e. V. | Tennis |
SV Blau-Gelb Berlin e.V. | Fußball |
SV Blau-Weiß Berolina Mitte 49 e. V. | Fußball |
SV Empor Berlin e. V. | Fußball, Gewichtheben |
SV Luftfahrt Ringen e. V. | Ringen |
SV Mattnetz e. V. | Schach |
SV Preußen Berlin e.V. | Ringen |
SV Rot-Weiß Viktoria Mitte 08 e. V. | Fußball, Basketball, Kinderturnen |
SV Schmöckwitz-Eichwalde e. V. | Fußball |
SV Sparta Lichtenberg 1911 e. V. | Fußball |
Steglitzer Sport Club Südwest 1947 e. V. | Cheerleading |
Steglitzer Tennis-Klub 1913 e. V. | Hockey, Tennis |
Tegeler Segel-Club e. V. | Segeln |
Tennis-Club 1899 e. V. Blau-Weiß | Hockey |
Tennisclub Berlin Mitte Albert Gutzmann e. V. | Tennis, Badminton |
Toruko e. V. | Karate |
TSC Spandau in Berlin e. V. | Basketball |
TSG Steglitz 1878 e. V. | Turnen |
TSV Rudow 1888 e. V. | Handball, Volleyball |
TSV Spandau 1860 e. V. | Kinderturnen |
TSV Tempelhof-Mariendorf e. V. | Handball, Volleyball |
Türkiyemspor Berlin 1978 e.V. | Fußball, Basketball |
Turnerschaft Schöneberg e. V. | Volleyball |
Turngemeinde in Berlin e. V. | div. Sportarten |
TuS Lichterfelde Basketball e. V. | Basketball |
TuS Lichterfelde Hockey e. V. | Hockey |
TuS Lichterfelde von 1887 e. V. | Leichtathletik, Schwimmen |
TuS Neukölln 1865 e. V. | Basketball, Handball |
Turn- und Sportgemeinde Steglitz 1878 e. V. | Turnen |
Verein für Leibesübungen Lichtenrade 1894 e. V. | div. Sportarten |
Verein für Sport- und Jugendsozialarbeit | allg. Jugendarbeit |
VfB Einheit zu Pankow e. V. | Fußball |
VfB Fortuna Biesdorf 1905 e. V. | Fußball |
VfB Hermsdorf e. V. | Fußball, Basketball |
VfK 1901 e. V. | Faustball, Hort |
VfL Lichtenrade 1894 e. V. | Basketball |
VfL Zehlendorf e. V. | Schwimmen, Turnen |
Verein Seglerhaus am Wannsee e. V. | Segeln |
Volleyballclub Olympia Berlin 93 e. V. | Volleyball |
Wasserfreunde Spandau 04 e. V. | Schwimmen, Wasserball, Hortbetrieb in Kooperation mit einer Grundschule |
Weddinger Wiesel e. V. | Basketball |
Weltraumjogger Berlin e. V. | Triathlon |
Yachtclub Berlin-Grünau e. V. | Segeln |
Zehlendorfer Turn- und Sportverein 1888 e. V. | Schwimmen, Hockey, Kinderturnen |
Hast du eine feste Zusage einer Einsatzstelle für deinen Freiwilligendienst erhalten,
kann dein Dienst bei uns beginnen.
Das muss offiziell in Form eines Vertragsabschlusses festgehalten werden. Notwendig dazu ist eine formlose Absichtserklärung deiner Einsatzstelle an uns per Email. In dieser Erklärung bestätigt uns die Einsatzstelle, dass sie mit dir das Freiwillige Jahr durchführen möchte (bitte Startdatum angeben).
Zur Vertragserstellung benötigen wir deinen ausgefüllten Bewerbungsbogen. Solltest du dich direkt bei deiner Einsatzstelle beworben haben, reiche uns diesen Bewerbungsbogen bitte per Email nach. Du findest ihn auf der rechten Seite unter "Downloads".
Wir senden dir drei Exemplare des Vertrags per Post zur Unterschrift nach Hause. Diese müssen von dir, noch vor Vertragsbeginn, unterschrieben werden. Deine Aufgabe ist es, die Verträge an deine Einsatzstelle zur Unterschrift weiterzureichen.
Wichtig:
Mit den Vertragsunterlagen erhältst du einen Personalfragebogen von uns zugeschickt. Diesen und die folgenden Unterlagen benötigen wir bis zur Mitte des Vormonats vollständig ausgefüllt zurück, damit wir das Taschengeld überweisen können.
Dazu zählt:
- deine Rentenversicherungsnummer (zu beantragen bei der dt. Rentenversicherung)
- deine Steueridentifikationsnummer (zu beantragen beim Finanzamt)
- eine ärztliche Bescheinigung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (nur bei unter 18-Jährigen)
- eine Mitgliedsbescheinigung einer gesetzlichen Krankenversicherung (eine Familienversicherung oder eine private Versicherung ist für dieses Jahr nicht möglich)
- ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis
Bitte vereinbare möglichst zügig einen Termin beim Bürgeramt, um dein Führungszeugnis zu beantragen. Ein Termin kann bis zu 4 Wochen dauern. Das Führungszeugnis muss bis spätestens 2 Monate nach deinem Dienstantritt bei uns als Kopie eingereicht sein.
Abschlussseminar
=>Seminare
Abschlusszeugnis
Auf Wunsch erhalten die FWDler*innen ein qualifizierendes Abschlusszeugnis, in dem berufsqualifizierende Merkmale aufgeführt werden und Angaben zu Leistungen und Führung während der Dienstzeit aufgenommen werden. Das Zeugnis wird nach Rücksprache mit der Einsatzstelle durch den Träger ausgestellt. Alle FWDler*innen, die mindestens sechs Monate ihres Freiwilligendienstes abgeleistet haben, erhalten zudem eine entsprechende Bescheinigung.
Altersbegrenzung
Das FWD (jung) kann von jungen Menschen geleistet werden, die ihre Vollzeitschulpflicht absolviert und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zum Start des FWD muss das 16. Lebensjahr erreicht sein. Es muss in jedem Fall gewährleistet sein, dass die jungen Menschen den Tätigkeiten im FWD körperlich und geistig gewachsen sind. Für die obere Altersgrenze gilt, dass ein*e Teilnehmer*in das FWD nur antreten kann, sofern er/sie in dem Kalenderjahr, in dem das FWD beginnt, nicht 27 wird. Eine Ausnahme besteht, wenn er/sie das FWD vor Erreichen des 27. Lebensjahres vertragsgemäß beendet (Beispiel: FWD von Januar bis November, 27. Geburtstag im Dezember des gleichen Jahres). Das 27. Lebensjahr darf bei Beginn keinesfalls vollendet sein.
Anerkennung als Einsatzstelle
Die Anerkennung als Einsatzstelle wird bei der Landessportjugend desjenigen Bundeslandes beantragt, in dem sich die Einsatzstelle befindet. Im Regelfall ist die Mitgliedschaft im LSB Voraussetzung.
Anerkennung als Träger der Freiwilligendienste im Sport
Träger des FWD im Sport müssen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz von der zuständigen Landesjugendbehörde als Träger für die Dienste FSJ und BFD anerkannt werden. Derzeit sind sechzehn Jugendorganisationen der Landessportbünde in allen Bundesländern als Träger im Sport anerkannt, in Niedersachsen zudem der ASC Göttingen, der das FSJ in Kooperation mit der Sportjugend Niedersachsen durchführt.
Anleitung
Die fachliche und persönliche Anleitung der FWDler*innen durch die Einsatzstelle ist Bestandteil der im Gesetz vorgeschriebenen pädagogischen Begleitung. Sie beinhaltet die Einarbeitung und die Betreuung während des Einsatzes. Die Einsatzstelle benennt eine Fachkraft als Praxisanleiter*in, die mit den FWDler*innen in ihrem Arbeitsalltag regelmäßig Kontakt hat. Die Fachkraft ist zuständig für die fachliche Einarbeitung und Anleitung der Teilnehmer*innen sowie für die Klärung des Aufgabengebietes entsprechend den individuellen Fähigkeiten der Freiwilligen (Einarbeitungsphase). Darüber hinaus muss der/die Anleiter*in auch für persönliche Fragen zur Verfügung stehen, die nicht direkt mit der Tätigkeit zu tun haben, aber im Zusammenhang mit der Reifungsphase des jungen Menschen stehen.
Die FWD-Träger haben darauf zu achten, dass die fachliche und pädagogische Anleitung durch die Einrichtung gewährleistet wird.
Ansprechpartner
Ansprechpartner für Jugendliche, die ein FWD absolvieren möchten, und für Vereine, die eine FWD-Stelle anbieten möchten, ist die zuständige Landessportjugend, in Niedersachsen auch der ASC Göttingen (=>Träger).
Arbeitgeber
Ein Freiwilligendienst begründet kein Arbeitsverhältnis. Es finden jedoch zahlreiche Regelungen aus dem Arbeitsrecht Anwendung. „Arbeitgeber“ ist entsprechend der konkreten vertraglichen Regelung im FSJ die Einsatzstelle. Vertragspartner im BFD sind nur der/die Freiwillige und der Bund, die Einsatzstelle führt den BFD im Auftrag des Bundes durch (§ 8 BFDG). Der Träger übernimmt jedoch Aufgaben der Einsatzstelle in ihrem Namen und auf ihre Rechnung. Die Freiwilligen wenden sich bei Fragen die die Vereinbarungen, Sozialversicherung, Personalpapiere, Bescheinigungen, Taschengeldauszahlung etc. betreffen, an den Träger.
Arbeitsbereiche
Die Tätigkeiten der FWDler*innen variieren je nach Angebot und Kooperationspartner der Einsatzstelle, grundsätzlich gilt aber, dass sie hauptsächlich mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen im Sport zu tun haben müssen (=>Arbeitszeiten).
Arbeitsgruppe FWD im Sport
In der vom dsj-Vorstand berufenen AG „FWD im Sport“, die von der Deutschen Sportjugend koordiniert wird, treffen sich Vertreter*innen der Landessportjugenden, um die FWD im Sport weiterzuentwickeln und zu begleiten.
Arbeitskleidung
Die Einsatzstellen, die eine spezielle Arbeitskleidung erfordern bzw. wünschen, haben diese den FWDler*innen unentgeltlich zu stellen und dann auch für die notwendige Reinigung/Instandsetzung zu sorgen.
Arbeitslosengeld I/II (Hartz IV)
Das aus dem FWD erzielte Einkommen wird vollständig auf ALG I/ALG II angerechnet.
Arbeitslosenversicherung
Für die FWDler*innen sind vom Träger, ggf. im Namen und auf Rechnung der Einsatzstelle, Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abzuführen. Bestand in den letzten vier Wochen vor der Ableistung des FWD ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, sind erhöhte Beiträge zu entrichten. Deswegen verlangen viele Träger, dass zwischen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses und dem Beginn des FWD mehr als ein Monat liegen oder dass der anfallende Mehrbeitrag von der Einsatzstelle getragen werden muss.
Arbeitslosmeldung
FWDler*innen müssen sich nach § 37b SBG III (Hartz-Gesetz I) spätestens drei Monate vor Ende ihres Freiwilligendienstes persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend melden, um ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld und andere Leistungen zu bewahren.
Arbeitsmarktneutralität
Dem Grundsatz der Arbeitsmarktneutralität eines Freiwilligendienstes muss Folge geleistet werden. Die Einsatzstelle muss sicherstellen, dass die Freiwilligen zusätzlich zu den festangestellten Mitarbeiter*innen eingesetzt werden. Dazu gehört auch, dass bisherige Arbeitsplätze nicht ersetzt oder die Neueinrichtung von Arbeitsplätzen nicht verhindert wird. Die Freiwilligen verrichten unterstützende, zusätzliche Tätigkeiten und ersetzen keine hauptamtlichen Kräfte. Die §§ 3 Absatz 1 JFDG und BFDG sprechen von der Leistung „überwiegend praktischer Hilfstätigkeiten“, die kein Beschäftigungsverhältnis begründen. Für den Alltag im BFD/FSJ bedeutet dies, dass die Einsatzstellen bzw. die Abläufe in den Einsatzstellen auch ohne die Hilfe der Freiwilligen „funktionieren“ müssen. Im BFD wird die Arbeitsmarktneutralität vor Anerkennung jedes einzelnen Einsatzplatzes sichergestellt und von den Prüfer*innen des BAFzA vor Ort kontrolliert. Im FSJ übernimmt diese Aufgabe der zuständige Träger.
Arbeitspapiere
Die Steueridentifikationsnummer, die Sozialversicherungsnummer, die Mitgliedsbescheinigung einer gesetzlichen Krankenkasse sowie ein erweitertes Führungszeugnis sind dem Träger rechtzeitig vorzulegen.
Arbeitsschutzvorschriften
Das Jugendfreiwilligendienstegesetz legt fest, dass die Arbeitsschutzvorschriften für eine Tätigkeit im Freiwilligendienst Anwendung finden: Betriebs- und Gefahrenschutz, Unfallversicherungsschutz, Arbeitsschutz, Frauen- und Mutterschutz, Jugendarbeitsschutz, Schutz von Schwerbehinderten.
Arbeitsunfall
Ein Unfall während der Arbeitszeit, auf dem Arbeitsweg und während der Seminare gilt als Arbeitsunfall und ist durch die Einsatzstelle unverzüglich mit Hilfe der entsprechenden Formblätter der Berufsgenossenschaft zu melden. Ein Unfall während der Freizeit gilt als Arbeitsunfall, wenn die Freizeit Teil des Seminarprogramms ist. Der FWD-Träger ist unverzüglich von dem Unfall in Kenntnis zu setzen.
Arbeitsunfähigkeit
Der/Die FWDler*in hat jede Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer der Einsatzstelle und dem Träger unverzüglich mitzuteilen. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen ist eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer spätestens am darauffolgenden Arbeitstag der Einsatzstelle und dem Träger vorzulegen. Bei Seminaren ist die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am ersten Tag notwendig. Während der Arbeitsunfähigkeit wird das Entgelt für die Dauer von höchstens sechs Wochen weitergezahlt, jedoch nicht über die Beendigung des Vertrages hinaus. Liegt der Einsatzstelle eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, so hat sie diese an den FWD-Träger weiter zu leiten. Erkrankt der/die Freiwillige zu Seminarzeiten, so werden diese Zeiten bei vorliegender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Bildungstage anerkannt. Die Bildungstage sind nach Möglichkeit aber nachzuholen.
Freiwilligendienste für Menschen unter 27 Jahren sind im Regelfall als eine ganztägige Hilfstätigkeit ausgestaltet. Die Arbeitszeit entspricht der tariflichen Arbeitszeit im öffentlichen Dienst von 39 Stunden wöchentlich. Bei Wochenenddiensten oder anderen Verpflichtungen, die die wöchentliche Arbeitszeit überschreiten, ist für einen entsprechenden Ausgleich zu sorgen. Für Bundesfreiwillige ab 27 Jahren sowie in besonderen Fällen auch für Freiwillige unter 27 Jahren kann ein Einsatz auch in Teilzeit mit mehr als 20 Wochenstunden erfolgen. Überstunden- oder Feiertagszuschläge gibt es in den Freiwilligendiensten nicht. Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, sie dürfen keine Überstunden ableisten (JArbSchG § 8)
Aufgaben in einem FWD im Sport Zentrale Aufgabenfelder der Teilnehmer*innen sind
- Planen, Durchführen, und Auswerten von sportlichen, kulturellen und politischen Vereinsangeboten für Kinder und Jugendliche
- Pädagogische Betreuung von Kindern und Jugendlichen
- Kennenlernen und Mitarbeit in den Gremien der Jugendselbstverwaltung
- Kennenlernen und Begleitung von organisatorischen Rahmenbedingungen für Vereinsangebote mit Kindern und Jugendlichen
- Gestaltung von Trainingseinheiten, Wettkampfbetreuung
- Pflege und ggf. Aufbau von Kontakten innerhalb und außerhalb der Einsatzstellen.
Die Tätigkeiten der FWDler*innen liegen damit in den Bereichen Bewegung, Spiel und Sport für Kinder und Jugendliche. Verwaltungs- und Hausmeistertätigkeiten dürfen lediglich eine untergeordnete Rolle spielen.
Aufsichtspflicht
Aufsichtspflichtige Personen haben die Verpflichtung dafür zu sorgen, dass die ihnen zur Aufsicht anvertrauten Minderjährigen selbst nicht zu Schaden kommen und auch keinen anderen Personen Schaden zufügen. Sie müssen deswegen ständig wissen, wo sich die ihnen zur Aufsicht anvertrauten Minderjährigen befinden und was diese gerade tun. Aufsichtspflichtige Personen müssen vorhersehbare Gefahren vorausschauend erkennen und zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die ihnen anvertrauten Minderjährigen vor Schäden zu bewahren. Hintergrund dieser Verpflichtung ist die Annahme, dass minderjährige Kinder und Jugendliche aufgrund ihres Alters sowie ihrer fehlenden körperlichen und geistigen Reife einerseits ihnen selbst drohende Gefahren entweder überhaupt nicht erkennen oder aber nicht richtig einschätzen können und daher besonderen Schutz bedürfen. Andererseits bestehen aus denselben Gründen auch erhöhte Gefahren für andere Personen, die durch unbewusstes und/oder unüberlegtes Verhalten von Minderjährigen in Gefahr gebracht werden oder Schäden erleiden können. Nähere Informationen finden sich unter www.aufsichtspflicht.de. Die Einsatzstelle ist verantwortlich für die Aufsichtspflicht gegenüber minderjährigen FWDler*innen. Dabei sind die Besonderheiten der jeweiligen Einsatzstellen zu beachten. Gleichzeitig sind die Freiwilligen häufig aufsichtspflichtig gegenüber den betreuten Kindern und Jugendlichen. Die Freiwilligen müssen vorsorglich über die gesetzlichen Regelungen, z. B. das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSCHG), belehrt und vor Gefahren gewarnt werden. Aufgabe der Einsatzstelle ist es, das Einhalten der Regeln zu kontrollieren und gegebenenfalls den Träger zu informieren. Der Träger informiert die Freiwilligen in den Bildungsseminaren über das Thema.
Ausfall einer Einsatzstelle
Bei Ausfall der Einsatzstelle ist der Träger bemüht, der/dem Freiwilligen eine andere Einsatzstelle zu vermitteln.
Ausländer*innen im FWD
Ausländer*innen zwischen 16 und 26 Jahren können ein FWD ableisten, wenn sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung nach den üblichen ausländerrechtlichen Vorschriften sind. Eine Arbeitserlaubnis benötigen Ausländer*innen nicht (§ 9 Nr. 16 der Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV) v. 17.9.1998. Die Bundesagentur für Arbeit betont dies in ihrem Merkblatt 7 „Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer“). Die Ausländerbehörden entscheiden im Einzelfall, ob Asylbewerber*innen oder Ausländer*innen, die eine Duldung besitzen, ein FWD leisten dürfen.
Ausweis
Mit Beginn des Freiwilligendienstes erhalten die Freiwilligen vom Träger einen FWD-Ausweis, bei dessen Vorlage Vergünstigungen gewährt werden können. Dazu ist zumeist ein Lichtbild erforderlich. Mit dem Ausweis können sie Vergünstigungen bei Einrichtungen des Bundes und zum Teil beim Besuch von kulturellen Einrichtungen oder Veranstaltungen erhalten. Nachlass wird ebenfalls häufig bei Zeitkarten im öffentlichen Personennahverkehr gewährt.
Beginn des Freiwilligendienstes im Sport
Der Beginn eines FWD-Jahres liegt in der Regel zwischen Juli und September eines Jahres. Genaue Termine können bei den jeweiligen FWD-Trägern erfragt werden. In manchen Bundesländern ist ein FWD-Beginn auch zum Schulhalbjahr möglich, zum Teil sind die Anfangszeiten ganz ins Belieben von FWDler*in und Einsatzstelle gestellt.
Berufsgenossenschaft
Jede*r Freiwillige wird zu Beginn des Dienstes über die Einsatzstellen bei der (Verwaltungs-) Berufsgenossenschaft versichert. Die Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen sind somit abgesichert.
Berufsschulpflicht
Die Teilnehmer*innen sind von der Berufsschulpflicht befreit. In der Regel verlangt die zuständige Berufsschule zu Beginn des FWD die Bescheinigung für das FWD.
Bescheinigung
Eine Bescheinigung über Art und Dauer der Beschäftigung muss zu Beginn und nach Vollendung des Freiwilligen Sozialen Jahres vom Träger des FWD ausgestellt werden. Einsatzstellen können keine Bescheinigung über die Teilnahme an einem FWD ausstellen.
Die Bescheinigung enthält Folgendes:
- Vor- und Zuname, Anschrift und Geburtsdatum
- den Verpflichtungszeitraum zum FWD
- die Erklärung, dass die Bestimmungen des FWD-Gesetzes im Verpflichtungszeitraum beachtet werden/wurden
- die Bezeichnung des Trägers und der Einsatzstelle, die Bezeichnung der Zulassungsbehörde und des Zulassungsbescheides.
Auch Freiwillige, die lange krank waren, erhalten eine Bescheinigung über die Ableistung des FWD.
Betreuung
Die Betreuung in den Einsatzstellen erfolgt über die Anleitung vor Ort. Zudem übernehmen die Träger eine Reihe von Betreuungsaufgaben (Organisation der Seminare, Ansprechpartner für alle Probleme, organisatorische Fragen etc. Bildungsjahr).
Beurteilung
=>Bescheinigung, Zeugnis.
Bewerbungsverfahren
Das Bewerbungsverfahren wird vom Träger auf der Landesebene organisiert, bundesweite Regelungen gibt es hier nicht. Zumeist werden von den Bewerbern ein Bewerbungsschreiben und/oder das Ausfüllen eines (vorgegebenen) Bewerbungsbogens, ein Lebenslauf, Passfoto und das letzte Zeugnis erbeten.
Bildungsjahr
Das FWD ist im Gesetz als soziales Bildungsjahr beschrieben, das Orientierung gibt und Kompetenzen vermittelt. Mindestens 25 Seminartage sind durchzuführen. Die pädagogische Begleitung liegt in der Hand des FWD-Trägers und geht über die Seminararbeit hinaus (Einsatzstellenbesuche, Konfliktregelung und anderes). Ziel ist es, soziale Erfahrungen zu vermitteln, zu reflektieren und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken.
Bildungsseminare
=>Seminare
Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA)
Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ist für die Durchführung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes zuständig.
Bundesarbeitskreis FWD (BAK-FWD)
Der Bundesarbeitskreis Freiwilliges Soziales Jahr (BAK FSJ) ist der Zusammenschluss der bundeszentralen freien Trägerverbände FSJ. Er ist Interessenvertretung seiner Mitglieder gegenüber den politischen Entscheidungsträgern, erarbeitet gemeinsame Stellungnahmen, ist zuständig für die Koordinierung und Weiterentwicklung des FSJ und erarbeitet und berät zu inhaltlichen und förderungspolitischen Fragen. Das FSJ im Sport wird von der Deutschen Sportjugend vertreten. Jährlich nehmen etwa 50.000 junge Menschen an einem FSJ bei Trägern teil, die dem BAK FSJ angeschlossen sind.
Bundestutorat FWD im Sport
Die Deutsche Sportjugend ist die bundeszentrale Dachorganisation der Träger für das Freiwillige Soziale Jahr im Sport und führt das Bundestutorat. Die Koordinierungsstelle befindet sich im Haus des deutschen Sports (Otto-Fleck-Schneise 12, 60528 Frankfurt am Main).
Datenschutz
Personenbezogene Daten der Teilnehmenden dürfen vom Träger des FWD nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Teilnehmerverhältnisses erforderlich ist. Das betrifft vor allem die Planung, den Einsatz und die Einsatzorte sowie die Ausstellung des FWD-Ausweises.
Dauer des Freiwilligendienstes im Sport
Ein FWD dauert mindestens sechs, höchstens achtzehn Monate. Eine Verlängerung bis zu 24 Monaten ist möglich, wenn dies im Rahmen eines besonderen pädagogischen Konzeptes begründet ist. Bei manchen Trägern ist nur die Ableistung eines 12-monatigen FWD möglich. Ein Jugendfreiwilligendienst (FSJ und BFD) kann bis zu einer Höchstdauer von 18 Monaten auch bei verschiedenen Trägern in Abschnitten geleistet werden. Die Mindestdauer bei demselben Träger beträgt sechs Monate. Der Träger kann auch einen „unterbrochenen“ Freiwilligendienst anbieten, der in mindestens dreimonatige Abschnitte gegliedert ist. Der Träger kann auch einen kombinierten Jugendfreiwilligendienst im In- und Ausland für eine Höchstdauer von bis zu 18 zusammenhängenden Monaten anbieten – mit Einsatzabschnitten im Inland (mindestens drei Monate) und Ausland (mindestens drei, höchstens 12 Monate).
Deutsche Sportjugend
Die Deutsche Sportjugend ist die bundeszentrale Dachorganisation der Träger für das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) im Sport (Bundestutorat). Die Deutsche Sportjugend ist der größte Jugendverband in Europa und führt das jugendpolitische Mandat des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB). Sie gestaltet ein flächendeckendes Angebot der freien Jugendhilfe, das ganzheitliche Jugendarbeit im Sport leistet und flexibel auf die Bedürfnisse junger Menschen reagiert. Sie entwickelt unter aktiver Mitbestimmung junger Menschen innovative Rahmenbedingungen im Jugendsport und leistet damit ergebnisorientiert Jugendhilfe.
Dienstfahrten
Als Dienstfahrten gelten angeordnete Fahrten zur Erledigung von dienstlichen Angelegenheiten. Die Kosten werden durch die Einsatzstelle erstattet. Die persönliche Eignung der FWDler*innen, das Vorhandensein eines gültigen Führerscheines und eine Fahrpraxis ist durch die Einsatzstelle zu prüfen, sofern die Dienstfahrt nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt wird. Die Fahrtüchtigkeit und Betriebsbereitschaft des Dienstfahrzeugs ist durch die Einsatzstelle zu gewährleisten. Wird die Nutzung des Privatfahrzeugs der Freiwilligen vereinbart, ist unbedingt darauf zu achten, dass das Fahrzeug über die Einsatzstelle oder den Träger versichert ist.
Dienstpflichten
Alle öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, insbesondere zum Schutz der Freiwilligen, haben der Träger und die Einsatzstelle zu erfüllen. Der Träger hat den/die Freiwillige vor Schaden und Eigentumsverlust sowie selbstverständlich auch vor Schaden an Leben und Gesundheit zu schützen. Die Vereinbarung regelt dazu das Rechtsverhältnis zwischen dem Träger des FWD und der Einsatzstelle. Die Einsatzstelle informiert die Teilnehmer*innen zu Beginn des Einsatzes darüber, welche Tätigkeiten sie übernehmen dürfen und welche nicht. Sie informiert weiterhin darüber, welche Fachkräfte für die Anleitung zuständig sind.
Einarbeitungsphase
Der überwiegende Teil der Freiwilligen steht zum ersten Mal im Arbeitsleben. Deshalb ist in der Einarbeitungsphase eine sorgfältige Anleitung in der Einrichtung erforderlich. Verantwortlich dafür sind die Personen, die die Anleitung übernommen haben. Manche Träger unterstützen die Einsatzstellen mit einer entsprechenden Checkliste.
Einführungsseminar
=>Seminare
Einsatzfelder
=>Aufgaben im FWD im Sport
Einsatzort
Die Einsatzsorte befinden sich im gesamten Bundesgebiet. Nähere Informationen gibt es beim Träger, der häufig eine Liste freier Einsatzstellen auf seiner Homepage bereit hält.
Einsatzstelle
Als Einsatzstellen im Sport kommen Vereine und Sporteinrichtungen in Frage, die regelmäßig Spiel-, Sport- und Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche organisieren, wie z.B. Sportvereine und -verbände sowie Sportschulen und Bildungseinrichtungen. Einsatzstellen müssen sich vom zuständigen FWD-Träger anerkennen lassen.
Einsatzstellenbesuch
Der FWD-Träger betreut die Freiwilligen während des FWD in der Einsatzstelle und vergewissert sich, ob die Rahmenbedingungen für einen FWD-Einsatz eingehalten werden. Er unterstützt die Einsatzstelle und den/die Anleiter*in im Rahmen der Beschäftigung der Freiwilligen und berät die Freiwilligen individuell bei Schwierigkeiten (vgl. Einsatzstellenbesuch).
Einsatzstellenumlage
Durch eine festgelegte Einsatzstellenumlage beteiligt sich die Einsatzstelle an der Gesamtfinanzierung des einzelnen FWD-Platzes. Näheres regelt eine Vereinbarung zwischen dem regionalen Träger des FWD und der Einsatzstelle (=>Vereinbarung).
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Für die Dauer von 6 Wochen werden den FWDler*innen im Krankheitsfall das Taschengeld und die Sachleistungen weiter gezahlt. Bei einer Krankheit, die länger währt, übernimmt die Krankenversicherung die gesetzlich geregelten Leistungen (=>Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Krankenkasse).
Entlassungsgeld
Entlassungsgeld wird nicht gezahlt.
Ermäßigungen in öffentlichen Verkehrsmitteln
Gegen Vorlage des FWD-Ausweises oder einer durch den Träger ausgestellten FWD-Bescheinigung können Teilnehmer*innen des FWD im öffentlichen Personennahverkehr in der Regel dieselben Ermäßigungen erhalten wie Schüler*innen, Studierende und Auszubildende. Zum Erwerb einer ermäßigten BahnCard 50 sind Kinder bis einschließlich 17 Jahre sowie Jugendliche im Alter von 18 bis einschließlich 26 Jahre, sofern sie sich in einem Ausbildungsverhältnis befinden und dies durch geeignete Nachweise (z. B. Schüler*innen-, Studierendenausweis, Kindergeldbescheinigung) belegt wird, berechtigt. Nach Auskunft der Deutschen Bahn wird bei Vorlage eines FWD-Ausweises und ggf. der Kindergeldbescheinigung eine ermäßigte BahnCard ausgestellt.
Fachliche Anleitung
Die Einsatzstelle benennt eine Fachkraft für die Anleitung und Begleitung der/des Freiwilligen. Näheres regelt die Vereinbarung.
Fahrlässigkeit
Fahrlässigkeit setzt Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit voraus. Fahrlässig handelt demnach sowohl derjenige, der einen Schaden zwar voraussieht, aber hofft, er werde nicht eintreten (bewusste Fahrlässigkeit), als auch der, der den Schaden nicht voraussieht, ihn aber bei Anwendung der üblichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen (unbewusste Fahrlässigkeit). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn diese Sorgfaltspflicht in besonders grobem Maße missachtet worden ist. Fügt jemand einem Dritten rechtswidrig und schuldhaft einen Schaden zu, so haftet er hierfür. Fahrlässig verursachte Schäden werden vielfach über eine Haftpflichtversicherung reguliert.
Fahrlässiges Handeln kann zugleich den Tatbestand einer Straftat erfüllen (z. B. fahrlässige Tötung, fahrlässige Körperverletzung, unterlassene Hilfeleistung). Strafbar macht sich, wer einen Straftatbestand rechtswidrig und schuldhaft erfüllt. Schuldhaft bedeutet, Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Vorsatz heißt: Wissen und Wollen der Straftat. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet und fähig ist, und deshalb nicht erkennt, dass er eine Straftat vermeiden kann (sogenannter subjektiver Maßstab).
Grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters kann arbeitsrechtlich relevant sein, insbesondere für den Rückgriff des Arbeitgebers gegen den/die Freiwilligen.
Formulare
Den Antrag auf Anerkennung als FWD-Einsatzstelle für Vereine, Bewerbungsvordrucke für Interessierte und andere Formulare gibt es i.d.R. beim Träger.
Freistellung
Freiwillige können im Einvernehmen mit der Einsatzstelle entgeltlich oder unentgeltlich vom Dienst freigestellt werden. Eine Freistellung vom Dienst zur Ableistung eines Praktikums erfolgt grundsätzlich unentgeltlich. Freiwillige können Freistellung/Freizeit zur Arbeitssuche beanspruchen (entspr. § 629 BGB i.V. mit § 616 BGB). Der Anspruch muss angemessen sein in der Häufigkeit, der Länge und dem Zeitpunkt. Die betreffende Zeit muss im Regelfall nicht nachgearbeitet werden. Dienstbefreiung aus wichtigen, persönlichen und/oder familiären Gründen ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub ist möglich.
Freizeitausgleich
Nach dem FWD-Gesetz ist eine Vergütung des Freizeitausgleichanspruches in Geld nicht möglich. Mehrarbeit wird in Freizeit ausgeglichen.
Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) im Sport
Ein FÖJ kann selbstverständlich auch im Sport geleistet werden, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen in der Einsatzstelle vorhanden sind. Die Freiwilligen im FÖJ verantworten nicht nur Sportangebote, sondern bearbeiten Projekte zu Umwelt- und Klimaschutz sowie Energiesparen im Sportverein. Sie sind beispielsweise zuständig für Sport in der Natur, Natur in den Sportstätten und nachhaltiges Sportstätten- sowie Eventmanagement.
Führungszeugnis
In 2010 ist ein sogenanntes erweitertes Führungszeugnis für kinder- und jugendnahe Tätigkeiten eingeführt worden, das dem Arbeitgeber ermöglicht, Auskünfte darüber zu erhalten, ob Stellenbewerber*innen wegen bestimmter Sexualdelikte an Kindern und Jugendlichen vorbestraft sind. Im Regelfall verlangen die Träger vor Beginn eines Freiwilligendienstes die Vorlage eines Führungszeugnisses. Freiwilligendienstleistende sind von der Gebühr für die Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses befreit, wenn dies zur Ausübung des Freiwilligendienstes benötigt wird. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nachzuweisen. Die Gebührenbefreiung muss seit 2013 formal nicht mehr beantragt, sondern nur noch das Vorliegen der Voraussetzung nachgewiesen werden. Als Nachweis für die ehrenamtliche Tätigkeit, zu der auch der BFD, das FSJ und das FÖJ zählen, ist eine entsprechende Bescheinigung der Einsatzstelle vorzulegen und diese auch als Begründung des besonderen Verwendungszwecks anzugeben.
Gebührenbefreiung
Praxisgebühr und Zuzahlungen für Rezepte sind auch von Freiwilligen zu entrichten, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Eigenanteil für Zahnersatz entfällt im Regelfall wegen des geringen Einkommens der Freiwilligen. Freiwillige, die nicht bei ihren Eltern wohnen, gelten als Bezieher*innen von niedrigem Einkommen und können über das Sozialamt die Befreiung oder Ermäßigung von Rundfunkgebühren (Hörfunk und Fernsehen) beantragen. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit einer Ermäßigung der Telefonanschluss- sowie der Telefongrundgebühren. Die Befreiung liegt im Ermessen der zuständigen Stellen.
Gesetzliche Grundlagen
Gesetzliche Grundlage für das FWD ist das Jugendfreiwilligendienstegesetz.
Gesundheitszeugnis
Bei Minderjährigen ist eine arbeitsmedizinische Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vorgeschrieben. Ein Gesundheitszeugnis bei Volljährigen ist nicht verpflichtend, sollte aber im Eigeninteresse des Bewerbers/der Bewerberin vorgelegt werden. Im Fall eines Arbeitsunfalls mit Folgeschäden kann so der Nachweis geführt werden, dass die Verletzung nicht schon vorher vorhanden war.
Haftpflicht
Die Einsatzstelle informiert die Freiwilligen zu Beginn des Einsatzes darüber, welche Tatbestände im Rahmen der Dienstpflicht durch eine Haftpflichtversicherung abgesichert sind.
Hilfstätigkeit
FWDler*innen üben eine Hilfstätigkeit aus. Von daher ergeben sich Abgrenzungen in der Arbeit zu ausgebildeten Fachkräften. Auf der Ebene einer Hilfskraft darf FWDler*innen Verantwortung übertragen werden. Die Übertragung von Aufgaben ist jeweils im Einzelfall zu klären. Dabei ist die persönliche Reife der Freiwilligen zu berücksichtigen.
Hospitation
Es wird empfohlen, den Bewerber*innen während des Bewerbungsverfahrens die Gelegenheit zur Hospitation in der entsprechenden Einsatzstelle zu geben. Auch während des FWD-Bildungsjahres sind Hospitationen in anderen Einrichtungen in Abstimmung mit der Einsatzstelle und dem Träger zu ermöglichen.
Jugendarbeitsschutzgesetz
Bei Jugendlichen unter 18 Jahren findet das Jugendarbeitsschutzgesetz Anwendung.
Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG)
Das Gesetz zur Förderung der Jugendfreiwilligendienste hat zum 1. Juni 2008 das FSJ-Gesetz abgelöst. Es regelt die Bedingungen, unter denen ein FSJ geleistet werden kann. (=>JFDG)
Juleica
Die Jugendleiter*in-Card ist ein Ausweis für ehrenamtliche Mitarbeiter*innen in der Jugendarbeit. Dieser Ausweis legitimiert gegenüber den Erziehungsberechtigten der minderjährigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer in der Jugendarbeit und gegenüber staatlichen und nichtstaatlichen Stellen, von denen Beratung und Hilfe angeboten wird. Die Jugendleiter*in-Card erhalten Mitarbeiter*innen in der Jugendarbeit, die ehrenamtlich tätig sind (im Sinne des § 73 KJHG). Sie müssen mindestens 16 Jahre alt und für ihre ehrenamtliche Arbeit nach festgelegten Standards qualifiziert sein. Manche Träger integrieren diese Qualifizierung in die Bildungstage des FWD.
Kadersportler*innen
Sonderregelungen für kaderangehörige Spitzensportler*innen finden beim BFD Anwendung.
Kindergeld
In Bezug auf Kindergeld und Kinderfreibeträge sowie weitere kinderbezogene Leistungen ist die Ableistung eines FWD gleichbedeutend mit Zeiten der Schul- und Berufsausbildung. Die Leistungen werden während des Freiwilligenjahres gewährt, es sei denn, das Gesamteinkommen des Kindes übersteigt die jährlich neu festgelegte Einkommensgrenze (in 2008 lag diese bei 7.680 € pro Jahr). Für Teilnehmer*innen am FWD kann deshalb bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld beantragt werden. Zur Beantragung erhalten die Teilnehmer*innen nach Vertragsabschluss eine Bescheinigung, die bei der örtlichen Familienkasse des Arbeitsamts von den Eltern einzureichen ist. Auch für den Ortszuschlag, die Waisenrente und den BAFÖG-Antrag von Geschwistern wird diese Bescheinigung eingereicht (=>Bescheinigung).
Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz ist die Grundlage für die fachliche Weiterentwicklung und Förderung der Jugendhilfe. In § 11 (1) SGB VIII heißt es: „Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollten an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mit bestimmt und mit gestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen“. In diesem Sinne ist das FWD ein Angebot im Rahmen der Jugendhilfe. Das FWD wird mit Mitteln des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) gefördert. Soziale Dienste im In- und Ausland sollen jungen Menschen die Möglichkeit bieten, in der Praxis das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken sowie soziale und interkulturelle Erfahrungen zu sammeln und ihre Persönlichkeit weiter zu entwickeln. Für die pädagogische Begleitung im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Dienstes werden deswegen nicht rückzahlbare Zuschüsse im Wege der Festbetragsfinanzierung je Monat und Teilnehmer*in gewährt. Die Gelder werden von der Bundestutorat beantragt und den Trägern weitergeleitet.
Konflikte
Bei Konflikten zwischen FWDler*in und Einsatzstelle, welche nicht zwischen den beiden Parteien gelöst werden können, ist der Träger zu informieren.
Krankenkasse
Mit Beginn des Freiwilligendienstes tritt Versicherungspflicht ein, d. h. dass die Teilnehmenden in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) eigenständig Mitglied sein müssen. Eine Familienversicherung ist für die Zeit des Freiwilligendienstes ausgeschlossen. Freiwillige, die privat versichert sind, können den Vertrag nach Absprache ruhen lassen und anschließend zu denselben Konditionen wieder in die private Versicherung zurückwechseln. Die Teilnehmenden üben vor Beginn des Freiwilligendienstes ihr Krankenkassenwahlrecht (nach § 175 SGB V) nach einer GKV aus, beantragen die Mitgliedschaft und reichen dem Träger bzw. der Einsatzstelle eine Mitgliedsbescheinigung ein, damit die Anmeldung bei der gewählten Krankenkasse durch den Träger bzw. die Einsatzstelle erfolgen kann. Die Teilnehmenden erhalten nach Anmeldung einen Nachweis darüber für ihre Unterlagen. Die Beiträge inklusive dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag werden ausschließlich durch den Träger bzw. die Einsatzstelle geleistet. Fehlt die Mitgliedsbescheinigung auch spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht, wählt der Träger bzw. die Einsatzstelle die GKV aus und informiert den Freiwilligen über die Wahl. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung besteht beispielsweise für Studierende der Anspruch auf eine beitragsfreie Familienversicherung. Wird die Versicherung über die Mutter oder den Vater durchgeführt, besteht der Anspruch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (ein Tag vor dem 25. Geburtstag). Wurde das Studium durch einen Bundesfreiwilligendienst oder ein FSJ/FÖJ verzögert oder unterbrochen, verlängert sich die Familienversicherung um den entsprechenden Zeitraum.
Krankheit
Die FWD-Bezüge werden i.d.R. bis zur Dauer von sechs Wochen von der Einsatzstelle fortgezahlt (=>Arbeitsunfähigkeit, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall). Bei Krankheit braucht der Träger die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, um ggf. dem Zuschussgeber die Gründe für das Fehlen der FWDler*innen nachzuweisen. Bei Krankheiten während des Urlaubs gelten die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes.
Auch Freiwillige, die lange krank waren, erhalten eine Bescheinigung über die Ableistung des FWD.
Krankmeldung
=>Arbeitsunfähigkeit
Kündigung
Freiwillige und Einsatzstelle verpflichten sich für die vertraglich festgelegte Dauer des Dienstes. Der Vertrag kann von dem*der Freiwilligen aus einem wichtigen Grund, zum Beispiel bei Erhalt eines Studien- oder Ausbildungsplatzes, gekündigt werden. Die konkreten Modalitäten sind vertraglich festgelegt und der Vereinbarung zu entnehmen. Im Bundesfreiwilligendienst gelten die ersten sechs Wochen des Einsatzes als Probezeit. Während dieser Probezeit kann die Vereinbarung von jeder Vertragspartei mit einer Frist von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit kann die Vereinbarung im Bundesfreiwilligendienst aus wichtigem Grund innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes von jedem Vertragspartner außerordentlich (fristlos) gekündigt werden. Daneben kann die Vereinbarung von den Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden (ordentliche Kündigung). Minderjährige Freiwillige können nur mit Zustimmung der*des Erziehungsberechtigten kündigen. Die Kündigung minderjähriger FWDler*innen muss gegenüber der*dem Erziehungsberechtigten erfolgen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Das Kündigungsschutzgesetz findet keine Anwendung. Weitere Informationen hält der Träger bereit.
Mutterschutz
Obwohl die Ableistung eines FWD kein Arbeitsverhältnis ist, wird es hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Schutzvorschriften vom Gesetzgeber einem Arbeitsverhältnis gleichgestellt. Entsprechend gilt das Mutterschutzgesetz. Fragen des Mutterschutzgeldes etc. sind nach Aussagen des BMFSFJ nicht eindeutig geklärt.
Nebenbeschäftigung
Grundsätzlich können Freiwillige einer Nebentätigkeit nachgehen, soweit dies unter Beachtung der Höchstarbeitszeitgrenzen des Arbeitszeitgesetzes möglich ist (bei einem Vollzeitdienst entspricht das maximal 20 Prozent der Arbeitszeit). Ein Minijob kann beispielsweise ohne Abzüge beim Taschengeld bis zu einem Verdienst von zusätzlich 450 Euro ausgeübt werden. Die Ausübung des Minijobs muss außerhalb der Arbeitszeiten des Freiwilligendienstes liegen und darf die Tätigkeit im Freiwilligendienst nicht negativ beeinträchtigen. Der Minijob darf nicht in der gleichen Einsatzstelle bzw. im gleichen Einsatzfeld durchgeführt werden. Grundsätzlich ist die Beachtung der Höchstarbeitsgrenzen des Arbeitszeitgesetzes (bei Jugendlichen unter 18 Jahren des Jugendarbeitsschutzgesetzes) zu beachten. Jede Nebentätigkeit muss der Einsatzstelle angezeigt bzw. von ihr genehmigt werden. Die Entscheidung über eine Nebentätigkeit wird durch die Einsatzstelle nach Rücksprache mit dem Träger getroffen. Ausländische Freiwillige, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 1 Beschäftigungsverordnung erhalten haben, dürfen keine Nebentätigkeit ausüben. Übungsleiter*innentätigkeiten sind möglich (steuerfrei bis maximal 2.400 Euro jährlich).
Nichteinhaltung von Regelungen
Bei Nichteinhaltung von FWD-Regelungen können bei groben und wiederholten Verstößen folgende Konsequenzen eintreten:
Bei schuldhaften Verhalten der Einsatzstelle:
- Fristlose Kündigung und Entzug der Anerkennung als Einsatzstelle
- Nachzahlung für entstandene Aufwendungen des Trägers
- Rückzahlung öffentlicher Zuschüsse
- Anzeige wegen Betrug und Veruntreuung öffentlicher Gelder
- unter Umständen Weiterzahlung der monatlichen Beiträge
Bei schuldhaftem Verhalten der Freiwilligen:
- Kündigung
Pädagogische Begleitung
Das Jugendfreiwilligendienstegesetz verlangt, dass die pädagogische Begleitung von einer regionalen oder überregionalen Beratungs- und Betreuungsstelle durch pädagogische Mitarbeiter*innen sichergestellt wird. Die pädagogische Begleitung umfasst die an Lernzielen orientierte fachliche Anleitung der FWDler*innen durch die Einsatzstelle, die individuelle Betreuung durch pädagogische Kräfte des Trägers und durch die Einsatzstelle sowie die Seminararbeit. Die pädagogische Begleitung hat das Ziel, die Jugendlichen auf den Einsatz in ihren neuen Aufgabenfeldern vorzubereiten und ihnen zu helfen, Eindrücke zu reflektieren und Erfahrungen zu analysieren.
Partizipation
Ziel des FWD ist es, die ganzheitliche Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen zu unterstützen. Insbesondere die Seminare bieten den Freiwilligen die Möglichkeit zur gleichberechtigten Mitbestimmung. Grundsätze der Partizipation sind vom BAK-FWD erarbeitet worden und werden derzeit von verschiedenen Trägerverbünden erprobt. (vgl. Partizipation)
Personalunterlagen
Die meisten Träger benötigen neben dem Bewerbungsbogen auch einen ausgefüllten Personalbogen, der nach Zusage für einen Stellenantritt ausgefüllt werden muss. Ferner werden dann benötigt: Lohnsteuerkarte, Kopie des Sozialversicherungsausweises, ein zusätzliches Passbild für den FWD-Ausweis, Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse, bei Minderjährigen arbeitsmedizinische Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (Gesundheitszeugnis), i.d.R. ein zusätzliches Passbild für den Übungsleiter*inausweis und Kopie eines Erste-Hilfe-Ausweises.
Persönliches Training im Dienst
Das eigene Training ist kein Teil des FWD und muss deswegen außerhalb der Dienstzeiten stattfinden. Natürlich ist es möglich, nach Absprache beispielsweise nachmittags zu trainieren und als Ausgleich abends oder am Wochenende zu arbeiten.
Pflichten der Einsatzstelle
Die Aufgaben der Einsatzstelle sind
- Einsatz der FWDler*innen in Tätigkeitsfeldern der sportlichen Jugendarbeit und in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen
- Fachliche und persönliche Anleitung
- Gewährung von 26 Arbeitstagen Urlaub und Freistellung an 25 Arbeitstagen für Bildungsseminare und zentrale Treffen (gerechnet auf ein 12-monatiges FWD)
- Zahlung der Einsatzstellenumlage
- Kooperation mit dem Träger
Wenn Einsatzstellen und Träger übereinkommen, Verträge nach §11,2 JFDG abzuschließen, übernimmt die Einsatzstelle weitere Pflichten, die z.T. an den Träger delegiert werden können.
Pflichten der Träger
Die Aufgaben der Träger sind:
- die persönliche Betreuung und Qualifizierung der FWDler*innen,
- die Durchführung und Finanzierung der gesetzlich vorgeschriebenen begleitenden Seminare von 25 Arbeitstagen bei 12 Monaten Dienstzeit,
- die Auswahl und Anerkennung der Einsatzstellen,
- die Auswahl und Vermittlung der Freiwilligen,
- die Auszahlung des Taschengeldes
- die Anmeldung und Finanzierung der FWDler*innen bei der Sozialversicherung, d.h., Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherungsbeiträge abzuführen und eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
- Erstellen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Trägerin, Einsatzstelle und der/dem FWDler*in. Ausstellen eines FWD-Ausweises,
- Öffentlichkeitsarbeit, Auswertung und Dokumentation,
- Ausstellen einer Bescheinigung (und auf Verlangen eines Zeugnisses) über den Freiwilligendienst.
Wenn Einsatzstellen und Träger übereinkommen, Verträge nach §11,2 JFDG abzuschließen, übernimmt die Einsatzstelle einen Teil dieser Pflichten, die z.T. wieder an den Träger delegiert werden können.
Praktikum
Das FWD wird bei einigen Ausbildungen und Studiengängen als Vorpraktikum anerkannt.
Probezeit
Im FWD im Sport gibt es keine Probezeit (FSJ), wenn der Vertrag dies nicht explizit regelt. Eine Probezeit ist im Bundesfreiwilligendienst vertraglich geregelt. Die ersten sechs Wochen des Einsatzes (ebenda) gelten als Probezeit. Während dieser Probezeit kann die Vereinbarung von jeder Vertragspartei mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Die Einsatzstelle kann vom Bundesamt ohne Angabe von Gründen innerhalb der Probezeit eine Kündigung verlangen.
Qualifizierung
Der FWD ist kein Ausbildungsverhältnis (Rechtsverhältnis). Es führt also zu keinem Schul- oder Berufsabschluss. Sein Qualifizierungswert liegt in den Bereichen der sozialen Erfahrung und sozialen Bildung sowie der Chance der beruflichen Orientierung und der persönlichen Entwicklung. Im FWD im Sport wird darüber hinaus eine Übungsleiterausbildung mit Lizenzierung angeboten, z. T. auch der Erwerb der Juleica.
Qualitätsstandards
Die deutsche Sportjugend und ihre Träger haben sich dazu verpflichtet, die vom Bundesarbeitskreis FWD (BAK FWD) verabschiedeten Qualitätsstandards umzusetzen. (vgl. Qualitätsstandards: Träger- Einsatzstelle / Pädagogische Betreuung)
Rahmenkonzeption
Die pädagogischen Grundlagen des FWD im Sport, die mit dem BMFSFJ und dem BAK FWD abgestimmt sind, sind in einer Rahmenkonzeption festgehalten.
Rechtliche Grundlagen
=> Gesetzliche Grundlagen
Rechtsverhältnis
Zwischen FWDler*in, FWD-Träger und der Einsatzstelle wird eine privatrechtliche Vereinbarung abgeschlossen. Es handelt sich dabei weder um ein Arbeits- noch um ein Ausbildungsverhältnis: das entstehende Rechtsverhältnis ist ein Dauerschuldverhältnis eigener Art. Es wird geprägt durch eine gegenseitige Interessenwahrungspflicht: eine Fürsorgepflicht des Trägers und eine Treuepflicht der FWDler*innen. An die arbeitsrechtlichen Regeln wird sinnentsprechend und unter Berücksichtigung der Besonderheiten angeknüpft. Bezüglich der öffentlich-rechtlichen Schutzvorschriften ist das FWD einem Arbeitsverhältnis gleichgestellt (=>Arbeitsschutzvorschriften).
Sachbezugswert
Werden Unterkunft und / oder Verpflegung nicht von der Einsatzstelle gestellt, können Geldersatzleistungen in Form von Kostenerstattungen bis zur Höhe der jeweils gültigen Sachbezugswerte gezahlt werden (=>Unterkunfts-/Verpflegungspauschale).
Schulbildung
Die Teilnahme am FWD ist nicht an einen bestimmten Schulabschluss gebunden, nur die Vollzeitschulpflicht muss absolviert sein. =>Berufsschulpflicht
Schweigepflicht
FWDler*innen haben wie alle anderen Mitarbeiter*innen in einer Einrichtung über die persönlichen Verhältnisse der Betreuten- auch über die Zeit des Einsatzes hinaus – strenges Stillschweigen gegenüber Außenstehenden zu wahren. Die Bestimmungen der §§ 5 und 43 Bundesdatenschutzgesetz finden Anwendung.
Seminare
Neben der Arbeit in den Einrichtungen ist ein wesentlicher Bestandteil des FWD die Teilnahme an den von den Trägern organisierten Bildungsangeboten.
Die laut Gesetz für ein 12-monatiges FWD vorgeschriebenen 25 Seminartage teilen sich u.a. in ein Einführungs-, ein Zwischen- und ein Abschlussseminar auf, deren Mindestdauer je fünf Tage beträgt. Das Zwischenseminar wird häufig zur Übungsleiter*innen-Ausbildung genutzt. Wird ein FWD von mehr als 12 Monaten abgeleistet, erhöht sich die Zahl der Seminartage um mindestens einen Tag pro zusätzlichem FWD-Monat.
Das Einführungsseminar wird möglichst innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des FWD veranstaltet. Das Zwischenseminar – meist in Form eines Lizenzerwerbs – wird noch möglichst in der ersten Hälfte des FWD-Jahres durchgeführt, damit der/die Teilnehmer/in seine erworbenen Fachkenntnisse möglichst früh in seine Arbeit einbringen kann und die Einsatzstelle eine*n kompetente*n Übungsleiter*in hat. Im Abschlussseminar, das möglichst in den letzten zwei oder drei Monaten des FWD stattfindet, geht es um die Reflexion der Erfahrungen, die von den Teilnehmer*innen während des FWD gemacht wurden. Jedes Seminar wird am Ende der Woche mit den Gruppenmitgliedern ausgewertet. Die Arbeitszeit beträgt während des Seminars täglich mindestens acht Lerneinheiten (LE), was sechs Zeitstunden entspricht. Gearbeitet wird in der Regel vormittags und nachmittags, manchmal auch abends. Während der Freizeit besteht die Möglichkeit zu kreativer Betätigung oder zu sportlichen Aktivitäten - teilweise mit Anleitung eines/einer Referenten/in oder Teilnehmers/in. Die Gestaltung der Abende und sonstiger freier Zeit wird teilnehmend von Referent*innen begleitet, aber weitgehend Teilnehmern/innen bzw. der Gruppe überlassen.
Die Seminarteilnahme gilt als Arbeitszeit und ist Pflicht. Der Urlaub ist außerhalb der Seminarzeiten zu planen. Die Seminare sind für die Teilnehmer*innen kostenlos; sie werden von den Trägern organisiert. Die Teilnehmer*innen wirken an der inhaltlichen Gestaltung und der Durchführung der Seminare aktiv mit (=>Bildungsjahr). Ausführliche Informationen zu Seminaren finden sich unter Bildungskonzept.
Freiwillige, die Seminartage verpassen, müssen diese im Regelfall nachholen, damit die ordnungsgemäße Durchführung des FWD bescheinigt werden kann. Genaue Regelungen über Optionen trifft der Träger. Dabei zu beachten ist jedoch, das die Bildungstage dokumentiert werden und in etwa mindestens acht Lerneinheiten umfassen. Es ist möglich, Bildungstage beispielsweise in zwei halbe Tage zu unterteilen.
Sozialversicherung
FWDler*innen sind in der Arbeitslosen-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Alle Geld- und Sachbezüge der Freiwilligen sind sozialversicherungspflichtig. Der Träger – bei Vereinbarungen nach § 11,2 JFDG: die Einsatzstelle – trägt die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile für die Sozialversicherung.
Steuern
Taschengeld und Sachbezüge sind steuerlich zu veranlagen. In der Regel fallen wegen des steuerfreien Jahreseinkommens keine Steuern an. Es können aber Steuern anfallen bei Nebentätigkeiten oder anderen zusätzlichen Einkünften. Auch wenn steuerrechtlich eigentlich kein Arbeitsverhältnis vorliegt, ist in jedem Fall zu empfehlen, die entsprechenden Leistungen auf der Lohnsteuerkarte einzutragen.
Studienplatz
Bei der Vergabe eines Studienplatzes durch die ZVS dürfen denjenigen, die ein FWD ableisten, keine Nachteile entstehen (§ 18 des Staatsvertrages). Das heißt: Ein zugesagter Studienplatz bleibt erhalten, ggf. aber nicht die Zusage des Ortes. Bei den entsprechenden Ausbildungsinstituten (z.B. Fachhochschulen) sollten wegen spezifischer Sonderregelungen bezüglich Anrechnung/Anerkennung Informationen eingeholt werden.
Tätigkeiten im Freiwilligendienst im Sport
=>Aufgaben im FWD im Sport
Taschengeld
Die/der Freiwillige erhält ein monatliches Taschengeld, welches steuerlich wie Lohn und Gehalt bewertet wird.
Teilnahmebescheinigung
=>Bescheinigung
Teilzeit
Der Freiwilligendienst wird im Regelfall in Vollzeit geleistet. Freiwillige ab 27 Jahren können auch einen Freiwilligendienst mit mehr als 20 Wochenstunden verabreden (20,5h / 30h / 39h). Jüngere können ihren Dienst in Teilzeit leisten, wenn die Einsatzstelle zustimmt und es dafür gewichtige persönliche Gründe gibt. Dies gilt etwa für junge Erwachsene, die zum Beispiel für eigene Kinder oder Angehörige sorgen müssen oder die gesundheitlich eingeschränkt sind und damit keinen Freiwilligendienst in Vollzeit leisten können. Die Ausübung von Leistungssport zählt ebenso als gewichtiger Grund zum Teilzeitdienst (mind. 30h/ Woche), vorausgesetzt ist ein Trainingsumfang von 20h/ Woche. Auch die Teilnahme an einem Integrationskurs oder vergleichbaren Bildungsangeboten ermöglicht einen Freiwilligendienst in Teilzeit.
Termine
=>Fristen
Träger
Derzeit (Stand: Juni 2011) sind als FWD-Träger im Sport anerkannt:
- Baden-Württembergische Sportjugend
- Bayerische Sportjugend im BLSV
- Sportjugend Berlin
- Brandenburgische Sportjugend
- Bremer Sportjugend
- Hamburger Sportjugend
- Sportjugend Hessen
- Sportjugend Mecklenburg-Vorpommern
- Sportjugend Niedersachsen // ASC Göttingen von 1846 e. V.
- Sportjugend Nordrhein-Westfalen
- Sportjugend Rheinland-Pfalz
- Saarländische Sportjugend
- Sportjugend Sachsen
- Sportjugend Sachsen-Anhalt
- Sportjugend Schleswig-Holstein
- Thüringer Sportjugend.
(vgl. auch Pflichten der Träger)
Trägerwechsel
Grundsätzlich ist ein Trägerwechsel innerhalb des FWD im Sport möglich (z.B. bei Ausfall einer Einsatzstelle), nicht aber der Wechsel zu einem Träger einer anderen Organisation. Ein Trägerwechsel nach sechs Monaten ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. => Dauer des FWD
U2-Umlage
Träger müssen für Freiwillige keine U2-Umlage an die Krankenkassen abführen.
Überstunden
=> Freizeitausgleich. Für Minderjährige sind Überstunden laut Jugendarbeitsschutzgesetz § 8 verboten. Möglich ist nur das Vorarbeiten für einen freien Tag zwischen Feiertagen und Wochenenden, allerdings täglich höchstens eine halbe Stunde.
Unterhalt
Ob Elternteile während des FWD an volljährige Kinder Ausbildungsunterhalt zahlen müssen, ist gesetzlich nicht eindeutig geregelt; die Gerichte müssen hier Einzelfallentscheidungen treffen.
Urlaub/Urlaubsgeld
Der Urlaubsanspruch ist in der Vereinbarung geregelt. Die Freiwilligen erhalten – bezogen auf ein 12-monatiges FWD – 26 Werktage Urlaub. Der Urlaub soll frühestens drei Monate nach Dienstantritt gewährt werden. Bei einem kürzeren FWD ermäßigt sich der Urlaubsanspruch entsprechend 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat. Bruchteile von Urlaubstagen werden auf einen vollen Tag gerundet.
Urlaubsgeld
Urlaubsgeld wird nicht gezahlt.
Vermögenswirksame Leistungen
Arbeitgeberanteile werden nicht gewährt.
Verpflegung
Das Gesetz regelt, dass Verpflegung oder eine entsprechende Geldersatzleistung bis zur Höhe des jeweils gültigen Sachbezugswertes gewährt werden kann (=>Unterkunfts-/Verpflegungspauschale).
Versicherung
=>Sozialversicherung. Der Träger (bei Verträgen nach §11,2 JFDG: die Einsatzstelle) übernimmt die Kosten für die berufsgenossenschaftliche Unfallversicherung. Die Einsatzstelle ist dafür verantwortlich, dass der/die Freiwillige versichert ist, wenn er oder sie im eigenen Pkw oder Dienstwagen Aufträge der Dienststelle ausführt. Für den Einsatz des Freiwilligen im Ausland, etwa bei Begleitung von Jugendgruppen, ist der Versicherungsschutz durch die Einsatzstelle sicherzustellen. In manchen Bundesländern gewährleistet der Träger zudem eine Schlüssel- und Haftpflichtversicherung.
Vereinbarung
Im FWD werden in einer Vereinbarung zwischen der/dem Freiwilligen, dem FWD-Träger und der Einsatzstelle die gegenseitigen Verpflichtungen festgelegt. Der Umfang der gegenseitigen Pflichten und Rechte ist sowohl gesetzlich vorgeschrieben als auch durch besondere Absprachen der Partner bestimmt. Die Vereinbarung regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten z.B. Urlaub, Arbeitszeit, Leistungen, Probezeit. Die Vereinbarung legt zudem fest, in welcher Weise Träger und Einsatzstellen die Ziele des Dienstes, insbesondere soziale Kompetenz, Persönlichkeitsbildung sowie die Förderung der Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Freiwilligen gemeinsam verfolgen. Vereinbarungen können sowohl nach §11,1 JFDG als auch nach §11,2 JFDG geschlossen werden. Die Unterschiede betreffen die Übernahme von Pflichten durch die Einsatzstelle. Übernimmt die Einsatzstelle Aufgaben als Arbeitgeber, so fällt auf einen Teil der von der Einsatzstelle an den Träger gezahlten Beiträge keine Umsatzsteuer an, da die Gelder vom Träger nur im Namen und auf Rechnung der Einsatzstelle an den Freiwilligen oder die Sozialversicherungsträger weitergeleitet werden.
Verwaltungsarbeiten
Die Verwaltungsarbeiten erledigt der Träger, sofern Vereinbarungen nach §11,1 JFDG abgeschlossen sind. Bei Vereinbarungen nach §11,2 JFDG informiert der Träger die Einsatzstelle über die zu erledigenden Formalia.
Visumpflicht
Drittstaatsangehörige, die einen Bundesfreiwilligendienst leisten wollen, müssen von ihrem Heimatland aus einen Visumantrag für die Durchführung des Freiwilligendienstes stellen, da ihnen die für den Aufenthalt erforderliche Aufenthaltserlaubnis in Deutschland nur dann erteilt werden kann, wenn sie mit dem zweckentsprechenden Visum eingereist sind. Ausnahmen bestehen beispielsweise für die Staatsangehörigen von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika. Ein Visum darf dabei in der Regel nur erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist, d. h. ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten werden kann. Der Vertrag mit Drittstaatsangehörigen sollte daher so ausgestaltet werden, dass klar ist, dass Unterkunft und Verpflegung gestellt und staatliche Leistungen nach der Einreise in Deutschland nicht in Anspruch genommen werden.
Vorbeschäftigung
Ist ein*e Freiwillige*r direkt vor seinem Dienst sozialversicherungspflichtig beschäftigt, fallen zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge während des gesamten Dienstes an. Deswegen verlangen viele Träger, dass zwischen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses und dem Beginn des Freiwilligendienstes mehr als ein Monat liegt (i. d. R. genügen ein Monat und ein Tag).
Vorzeitiges Ausscheiden
Die Vereinbarung enthält Informationen über die Möglichkeit, ein FWD vorzeitig zu beenden.
Waisenrente
Die Waisenrente (Halb- oder Vollwaisenrente) wird während der Teilnahme am FWD weitergezahlt.
Wartezeit ZVS
Das FWD wird als Wartezeit bei der Vergabe von Studienplätzen durch die ZVS angerechnet. Vgl. auch Studienplatz.
Weltwärts
Weltwärts ist ein entwicklungspolitischer Freiwilligendienst für junge Menschen zwischen 18 und 28 Jahre, der vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) gefördert wird und es jungen Menschen ermöglicht, sich mit finanzieller Unterstützung für 6 bis 24 Monate ehrenamtlich in Entwicklungsländern zu engagieren. „Weltwärts“ ist kein FSJ. Derzeit werden einzelne Plätze von mehreren Trägern im Sport eingerichtet. Nähere Infos und eine Stellenbörse auf www.weltwaerts.de.
Weihnachtsgeld
Im FWD gibt es kein Weihnachtsgeld.
Wochenarbeitszeit
=>Arbeitszeit
Wochenenddienst
Wochenenddienste können im Rahmen der betriebsüblichen Dienstpläne abgeleistet werden. Allerdings sind mindestens zwei freie Wochenenden im Monat zu gewährleisten. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren findet das Jugendarbeitsschutzgesetz Anwendung.
Wohngeld
FWDler*innen können Wohngeld beziehen. Wohngeld wird allerdings nicht für Wohnraum gezahlt, der nur während einer vorübergehenden Abwesenheit vom Familienhaushalt genutzt wird. Wenn eine Person also zur Ableistung eines FWD den elterlichen Haushalt verlässt, um an einem anderen Ort nur für ein Jahr zu wohnen, gilt sie als vorübergehend abwesend und hat keinen Anspruch auf Wohngeld. Ausschlaggebend ist, dass die Verlegung des Lebensmittelpunkts auf Dauer angelegt ist. Dies ist dem zuständigen Amt gegenüber zu begründen. Gleichzeitig ist eine Art „Mindesteinkommen“ notwendig, um Wohngeld zu erhalten. Zur Erreichung können alle finanziellen Mittel herangezogen werden, die der*die Antragsteller*in monatlich zur Verfügung hat, unabhängig davon, ob es als Einkommen im Sinne des Wohngeldgesetzes gewertet wird. Eine Bestätigung der Eltern über einen monatlichen Zuschuss zum Lebensunterhalt kann hier unterstützen.
Zeugnis
=>Abschlusszeugnis
Zielsetzung Freiwilligendienst
Das FWD im Sport ist als Bildungs- und Orientierungsjahr zu verstehen, dessen Ziele darin bestehen, die Bereitschaft junger Menschen für ein freiwilliges gesellschaftliches Engagement und die Übernahme von Verantwortung zu fördern. Das FWD im Sport vermittelt dabei Einblicke in ein Berufsfeld, in dem die Teilnehmer*innen erste berufliche Erfahrungen sammeln und/oder sich für eine ehrenamtliche Tätigkeit entscheiden können.
Zielvereinbarung
Das JFDG sieht vor, dass in den zwischen Freiwilligen, Einsatzstellen und Trägern geschlossenen Vereinbarungen auch Zielvereinbarungen aufgenommen werden. Diese orientieren sich im Regelfall an den Zielen, die in der Rahmenkonzeption benannt sind.
Zwischenseminar
=>Seminar, Übungsleiter*inausbildung
Zulassung/Einstellung der Teilnehmer*innen
Über die Zulassung von Freiwilligen entscheidet der Träger in Kooperation mit den Einsatzstellen.
Zuschläge
Wochenend- und Feiertagszuschläge werden nicht gezahlt.
Zuschüsse
Die Gesamtkosten für FWDler*innen werden zumeist durch das Bundesfamilienministerium bezuschusst, so dass die Einsatzstellen sich nur mit einem Teil an den Gesamtkosten beteiligen müssen. In manchen Bundesländern gibt es weitere Zuschüsse. Die Abrechnung der Zuschüsse erfolgt über den Träger.