Corona FAQ

Tagesupdates 25.06.2020 (17:20 Uhr)

  • Erste allgemeine Informationen zur kommenden SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung unter "Sportbetrieb"
  • Alle Informationen zur zehnten Verordnung zur Änderung der SARS-Cov-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 09. Juni 2020 unter "Sportbetrieb"
  • Aktuelle Informationen zur Durchführung von Kinder- und Jugendreisen unter "Vereins- und Gruppenfahrten"
  • Tagesaktuelle Übersicht zur Öffnung der Sporthallen in den Berliner Bezirken unter "Öffnung der Sporthallen"

 

Der Landessportbund Berlin und die Senatsverwaltung für Inneres und Sport haben einen Rettungsschirm für den Berliner Sport erarbeitet. Gemeinnützige Sportvereine und Verbände in finanziellen Schwierigkeiten können mit Unterstützung des Berliner Senats rechnen. Ab sofort können Berliner Sportvereine und Sportverbände Mittel aus dem Rettungsschirm beantragen. Hierfür haben wir den Vereinen und Verbänden zwei Dokumente per Mail zur Verfügung gestellt, einmal das von Ihnen auszufüllende Formular sowie den Kriterienkatalog als Hilfestellung. Alle Informationen und Anleitungen finden Sie ebenso auf unserer Homepage. Für weitere Fragen oder Unterstützung wenden Sie sich unter Beachtung der genannten Kriterien per eMail an das Rettungsschirm-Team des LSB Berlin unter rettungsschirm@lsb-berlin.de

 

Diese FAQ-Seiten dienen als Handreichung zur ersten Information, nicht aber der Beratung bei individuellen rechtlichen Anliegen. Die Inhalte sind ständigen Veränderungen unterworfen, da sich auch die rechtliche und tatsächliche Situation momentan sehr schnell ändert. Wir sind stets darum bemüht, Beiträge nach bestem Wissen und Gewissen zu verfassen und fortlaufend zu überarbeiten, aber es ist möglich, dass Aussagen unvollständig oder veraltet sind. Beachten Sie bitte auch, dass gerade vertragliche Beziehungen oft individuell ausgestaltet sind und daher auch einer Einzelfallprüfung unterliegen müssen. Ziehen Sie bitte in Erwägung, sich wegen eines konkreten Anliegens beispielsweise an Ihren Verband, Ihre Vereinsgremien, den LSB Berlin oder auch an einen Rechtsanwalt zu wenden. Beachten Sie, dass in vielen Rechtsangelegenheiten Fristen laufen, deren Versäumen für Sie nachteilig sein kann.

Erste allgemeine Informationen zur kommenden Infektionsschutzverordnung

Der Berliner Senat hat am 23. Juni 2020 die sog. SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung beschlossen, welche die aktuelle geltende Eindämmungsmaßnahmenverordnung ablösen wird. Die Regeln zur Infektionsvermeidung sollen deutlich klarer gefasst sein als bisher. Im Vordergrund stehen jetzt die weiter geltenden Grundregeln: wo immer möglich muss man 1,5 Meter Abstand halten zu Menschen, mit denen man nicht zusammenlebt. Für den Sport sind folgende Themen von Relevanz:

Die Kontaktbeschränkungen auf zwei Haushalte oder fünf Personen und Gruppengrößen werden aufgehoben. Weiterhin ist jeder angehalten, die physischen sozialen Kontakte zu anderen Menschen möglichst gering zu halten. Die bisher geltende Pflicht, die Kontakte auf „ein absolutes Minimum“ zu reduzieren, wird damit zu einer Empfehlung.

Schutz- und Hygienekonzept: Die Verantwortlichen für Veranstaltungen, für Betriebe oder andere Einrichtungen, also z.B. Vereine müssen entsprechend der spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept erstellen. Sport darf weiterhin kontaktfrei unter Einhaltung der Abstandsregeln stattfinden.

Anwesenheitsdokumentation: Damit das Gesundheitsamt mögliche Kontaktpersonen schnell ansprechen kann, ist es wichtig, dass sie Listen mit Kontaktdaten von Menschen nutzen kann. Solche Anwesenheitsdokumentationen müssen u.a. für Veranstaltungen im Präsenzbetrieb mit mehr als 20 zeitgleich anwesenden Personen geführt werden. Damit wird womöglich auch die Beschränkung der Gruppengrößen fallen.

Mund-Nasen-Bedeckung: Eine Mund-Nasenbedeckung ist vor allem in geschlossenen Räumen wichtig, um andere Menschen vor Infektionen zu schützen. Sie ist zu tragen in Sportanlagen (nicht beim Sport selbst).

Sobald uns weitere Details zur Infektionsschutzverordnung vorliegen, werden wir diese umgehend hier kommunizieren.

 

Verordnung des Berliner Senats zu Corona-Lockerungen (Stand 09.06.2020)

Die zehnte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung ist am Dienstag, den 09. Juni 2020, in Kraft getreten. Die für den Sportbereich relevanten Paragraphen in der aktuell geltenden SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung sind:

§4 Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen (hier: Absatz 2, Ziff. 5 und 6),

§5 Besondere Arten von Gewerbebetrieben, Kultur und besondere Hygieneregeln (hier: Absatz 13) und

§7 Badeanstalten, Sportstätten und Sportbetrieb und können hier eingesehen werden.

Die am 17. Juni 2020 in Kraft getretene elfte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung hat keinerlei Auswirkungen auf den Sportbetrieb.

 

Lockerungen im Berliner Breiten- und Freizeitsport

Der Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport sowie im Amateursport ist in Berlin unter den geltenden Abstands- und Hygieneregeln ist seit dem 2. Juni 2020 auch in Sporthallen und gedeckten Sportanlagen wieder erlaubt. Die Bedingungen für die Wiederaufnahme des Sportbetriebs, u.a. ein ausreichend großer Personenabstand von 1,5 Metern, müssen gewährleistet sein. Darüber hinaus muss die sportliche Aktivität weiterhin kontaktfrei ausgeübt werden.

Die Trainingseinheiten erfolgen ausschließlich individuell, zu zweit oder in Kleingruppen mit maximal 12 Personen (einschließlich der Trainerin oder des Trainers oder sonstiger betreuender Personen), ebenso geltend seit dem 2. Juni 2020. Der Sport in Kleingruppen darf auch in öffentlichen Park- und Grünanlagen, auf Wiesen, Bolzplätzen u.ä. durchgeführt werden, hier gilt ebenso die maximale Gruppengröße von 12 Personen. Die Gesundheit der Gesamtbevölkerung steht an oberster Stelle. Damit müssen alle verantwortungsbewusst und entsprechend solidarisch umgehen.

Die Bezirksämter (oder Sportämter der Bezirke) sind für die Vergabe von Sportflächen an die Vereine zuständig. Die Öffnung der gedeckten Sportanlagen und Sporthallen in den Bezirken erfolgt schrittweise.

Eine allgemeine Freizeit- und Erholungsnutzung ist weiterhin untersagt. Gebäude können betreten werden, wenn es ausschließlich darum geht, ein erforderliches Sportgerät zu holen. Duschen müssen geschlossen bleiben. Toiletten und Umkleideräume dürfen benutzt werden. Körperpflege findet auf den Sportanlagen nicht statt.

Zur Vermeidung von Ansammlungen, insbesondere von Warteschlangen, erfolgt eine Steuerung des Zutritts zur Sportstätte durch die nutzenden Sportorganisationen. Hier besteht dringende Dokumentationspflicht. Risikogruppen werden dabei keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt. Zuschauerinnen und Zuschauer sind nach wie vor nicht zugelassen.

Für das Abhalten von Mitgliederversammlungen und/oder Gremiensitzungen gilt der § 4, Absatz 2, Ziff. 5 und 6 der Rechtsverordnung. Danach können Veranstaltungen und Zusammenkünfte im Innenraum seit dem 2. Juni 2020 mit bis zu 150 Personen und ab dem 30. Juni 2020 mit bis zu 300 Personen stattfinden. An Veranstaltungen unter freiem Himmel können seit dem 2. Juni 2020 bis zu 200 Personen, ab dem 16. Juni 2020 mit bis zu 500 Personen und ab dem 30. Juni 2020 bis zu 1.000 Personen teilnehmen.

 

Wettkampfbetrieb

Seit dem 25. Mai 2020 wird auch der Wettkampfbetrieb in kontaktfreien Sportarten im Freien wieder zulässig sein, sofern er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzept Ihres Sportfachverbandes stattfindet, das vorab durch die zuständige Senatsverwaltung für Inneres und Sport genehmigt worden ist. Sollten Sie daran interessiert sein, den Wettkampfbetrieb wieder aufzunehmen, sollten Sie bei der zuständigen Senatsverwaltung umgehend darlegen, wie dies geschehen soll. Dazu reicht es nicht, das Konzept des nationalen Spitzenverbandes (Link siehe unten) zu kopieren oder zu verlinken.

Die Senatsverwaltung benötigt eine schriftliche Darstellung, wie dieses auf Berliner Verhältnisse konkret übertragen werden soll (inkl. Anzahl erwarteter Wettbewerbe, max. Anzahl Teilnehmer/innen etc.). Viele Berliner Sportfachverbände haben entsprechende Übergangsregeln sportartenspezifisch aufgestellt und veröffentlicht. Nicht in jeder Sportart wird es möglich sein, unter Einhaltung der Abstandsregeln die bekannten Wettkampfformate komplett wieder aufzunehmen. Auch werden Zuschauer, wie schon bekannt, vorläufig nicht zugelassen sein. Gruppengrößen sollten sich an der für den Trainingsbetrieb zugelassenen Größe von aktuell 12 Personen orientieren, was nicht bedeutet, dass die Zahl der Wettkampfteilnehmer/innen derart limitiert werden soll.

Ihre Anträge senden Sie bitte an das eMail-Postfach der Senatsverwaltung für Inneres und Sport unter sport-corona@seninnds.berlin.de

Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) hat auf seiner Homepage die sportartenspezifischen Übergangsregeln der deutschen Spitzensportverbänden für den Wiedereinstieg in das vereinsbasierte Sporttreiben veröffentlicht. Diese können Sie hier einsehen.

 

Vereinsgastronomie

Für Vereinsgaststätten gilt, dass diese ebenso wie die gastronomischen Bereiche unter den Vorgaben der Verordnung nunmehr ab dem 15. Mai 2020 öffnen und ihre Speisen und Getränke anbieten dürfen. Allerdings darf der Sport nicht innerhalb von Vereinsgaststätten und in Anlagen mit gastronomischer Anbindung stattfinden.

 

Schwimmsport

Seit dem 25. Mai 2020 dürfen Vereine Ihre (Lehr-)Schwimmbecken wieder für den Lehr- und Übungsbetrieb nutzen, ebenso sind die Strand- und Freibäder wieder geöffnet. Die jeweiligen Betreiber haben vor der Öffnung mit einem Nutzungs- und Hygienekonzept die Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung einzuholen, welche bei ihrer Entscheidung das örtlich zuständige Gesundheitsamt zu beteiligen hat. Soweit Bäder an Dritte verpachtet oder zur vorrangigen Nutzung überlassen wurden, sind diese Dritten Betreiber im Sinne der vorstehenden Regelungen.

 

Move at Home

Selbstverständlich sind auch individuelle Home-Workouts weiterhin möglich. Berliner Vereine bieten hierzu eine Vielzahl an digitalen und virtuellen Angeboten an. Hier legen wir Ihnen u.a. die Aktion “Move at Home” mehrerer Berliner Vereine mit dem LSB und dem rbb ans Herz.

Alle Informationen zur Aktion finden Sie hier.

 

Versicherungsschutz im Sportbetrieb

Generell gilt: Unfallversicherungsschutz besteht auch bei den alternativen Sportangeboten der Vereine! Der Unfallschutz greift bei Angeboten des Vereins für seine Mitglieder weltweit. Insofern ist ein Ausweichen von der Halle auf zugelassene Sportflächen im zugelassenen Rahmen auch ohne Gefährdung des Versicherungsschutzes möglich. Darüber hinaus ist zu empfehlen, die eingesetzten Übungsleiter/innen und Trainer/innen auf die Einhaltung der jeweils geltenden Rechtsverordnung hinzuweisen.

 

Deutsches Sportabzeichen und Sportabzeichentreffs

Beim Deutschen Sportabzeichen wird eine schrittweise Rückkehr zur Normalität angestrebt. Alle, insbesondere diejenigen, die aktuell das Sportabzeichen für Ihre Bewerbungen benötigen, können sich seit dem 18. Mai 2020 Ihre Prüfungen bei einem Sportabzeichentreff abnehmen lassen. Hier gilt das Präventionskonzept Corona für Sportabzeichentreffs - Verhaltens- und Hygieneregeln. Detaillierte Informationen dazu finden Sie hier. Ausgenommen sind aktuell Sportarten wie Schwimmen und Turnen.

 

Sonderregelungen Gesundheits – und Rehabilitationssport

Um Anbieter/innen, Kursleiter/innen und Teilnehmer/innen von Präventionskursen in der aktuellen Situation zu unterstützen, wurden durch die gesetzlichen Krankenkassen, in deren Verantwortung die Zentrale Prüfstelle Prävention (ZPP) tätig ist, Sonderregelungen getroffen. Diese können Sie hier einsehen.

Auch der Spitzenverband der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in Deutschland (GKV) hat die Sonderregelungen zum Thema Prävention im Zusammenhang mit dem Corona-Virus auf seiner Homepage zusammengefasst.

Seit dem 3.April 2020 ist die Finanzierung des Rehabilitationssports/Funktionstrainings als Tele-/Online-Angebot geregelt. Die gesetzlichen Krankenkassen werden während der COVID-19-Pandemie bei Durchführung des Rehabilitationssports/Funktionstrainings in Form eines Tele-/Online-Angebotes weiter als ergänzende Leistungen zur Rehabilitation finanzieren. Das heißt, dass es ab sofort möglich ist, den Rehasport oder das Funktionstraining online durchzuführen und mit den Krankenkassen abzurechnen. Herzsportgruppen sind von diesen Regelungen ausgenommen.

Am 06. Mai 2020 haben die Krankenkassen (Primärkassen) zugesichert, auch Gesundheitsbildungsmaßnahmen in Herzsportgruppen als Online-Angebote zu finanzieren.

Die Fortführung des Rehabilitationssports, des Funktionstrainings und der Herzsportgruppen stellt eine zeitlich befristete Übergangslösung während der COVID-19-Pandemie dar. Diese Übergangslösung endet mit der Aufhebung der aktuell geltenden Kontaktbeschränkungen und nimmt Bezug auf die Verordnung des Berliner Senats zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus.

Öffnung der Sporthallen (Stand: 25.06.2020)

Aufgrund der unterschiedlichen Handhabungen bei den Öffnungen der gedeckten Sportanlagen in den Berliner Bezirken kommt es aktuell bei Vereinen und Verbänden vereinzelt zu Irritationen. Hierzu ist der Landessportbund Berlin in enger Absprache mit den zuständigen Senatsverwaltungen und den für den Sport zuständigen Stellen in den Bezirken. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der aktuellen Sachlagen in den Bezirken.

Bitte beachten Sie: für die Vergabe der Sportanlagen sind die Bezirksämter bzw. Sportämter der Bezirke zuständig. Bei Detailfragen wenden Sie sich bitte an die Vergabestellen direkt, insbesondere auch bei der Öffnung von Sporthallen und weiteren ungedeckten Sportanlagen in den Sommerferien.

 

Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf

Aktuell sind 25 Sporthallen freigegeben, Weitere folgen sukzessive.

 

Bezirk Mitte

Öffnung der Sporthallen seit dem 08. Juni 2020 vorbehaltlich einiger Hallen, in denen Präsenzunterricht in den Schulen stattfindet. Von der Sperrung betroffen sind: Arnold-Zweig-Grundschule (Wollankstraße), Carl-von-Ossietzky-Gymnasium (Görschstraße) und alle Hallen der Picasso-Grundschule.

 

Bezirk Lichtenberg

Öffnung eines Großteils der Sporthallen seit dem 12. Juni 2020 unter der strikten Einhaltung der Hygiene-und Abstandsvoraussetzungen der einzelnen Nutzenden.

 

Bezirk Steglitz-Zehlendorf

Öffnung der Sporthallen seit dem 08. Juni 2020 vorbehaltlich 10 Sporthallen, in denen Präsenzunterricht der Schulen stattfindet. Sporthallen dürfen nicht an Wochenenden genutzt werden.

 

Bezirk Tempelhof-Schöneberg

Ein Großteil der Sporthallen bleibt auch in den Sommerferien für den Vereinssport geschlossen. Derzeit werden in 11 Sporthallen Nutzungszeiten in den Sommerferien angeboten.

 

Bezirk Treptow-Köpenick

Öffnung der Sporthallen seit dem 08. Juni 2020 vorbehaltlich der Einhaltung von Hygienevoraussetzungen der einzelnen Nutzenden.

 

Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg

Die Sporthallen sind seit dem 10. Juni 2020 wieder für den Vereinssport geöffnet unter der strikten Einhaltung der Hygiene-und Abstandsvoraussetzungen der einzelnen Nutzenden.

 

Bezirk Reinickendorf

Öffnung der Sporthallen seit dem 08. Juni 2020 im gesamten Bezirk.

 

Bezirk Spandau

Öffnung eines Großteils der Sporthallen seit dem 08. Juni 2020. Einige Schulsporthallen sind aufgrund von Schulnutzungen noch nicht nutzbar für den Vereinssport. Eine Übersicht finden Sie hier.

 

Bezirk Pankow

Öffnung der Sporthallen seit dem 08. Juni 2020 im gesamten Bezirk. Vereinzelt sind Hallen aufgrund des Präsenzunterrichts der Schulen nicht nutzbar.

 

Bezirk Marzahn-Hellersdorf

Öffnung von 17 Sporthallen im Bezirk seit dem 11. Juni 2020. Schulsporthallen inklusive Außenanlagen bleiben geschlossen. Rahmenkonzeptionen für Sporthallen werden im Einzelfall geprüft und weitere Sporthallen sukzessive (nach Prüfung) für den Vereinssport frei gegeben.

 

Bezirk Neukölln

Öffnung einzelner Sporthallen seit dem 08. Juni 2020. Hierzu gehören die Hallen im Werner-Seelenbinder-Sportpark, Sporthalle Köllner Damm, Jahn-Sporthalle, Sporthalle Inn-Platz und Sporthalle Maybachufer. Schulsporthallen sind noch geschlossen und unterliegen der Einzelfallprüfung.

Rettungsschirm für den Berliner Sport

Der LSB und die Berliner Senatsverwaltung für Inneres und Sport können nach intensivem Austausch positive Nachrichten verkünden. Mit einem Rettungsschirm für den Berliner Sport will der Berliner Senat den durch die Corona-Krise in Not geratenen Sportvereinen und Sportverbänden helfen.

Ab sofort können Berliner Sportvereine und Sportverbände Mittel aus dem Rettungsschirm beantragen. Hierfür haben wir den Vereinen und Verbänden zwei Dokumente per Mail zur Verfügung gestellt, einmal das von Ihnen auszufüllende Formular sowie den Kriterienkatalog als Hilfestellung.

Alle Informationen und Anleitungen finden Sie ebenso auf unserer Homepage. Für Fragen oder Unterstützung wenden Sie sich unter Beachtung der genannten Kriterien per eMail an das Rettungsschirm-Team des LSB Berlin unter rettungsschirm@lsb-berlin.de. Um unnötige Wartezeiten zu vermeiden, halten Sie sich bitte an die beschriebenen Vorgehensweisen. 

 

Kurzarbeitergeld

Die aktuelle Entwicklung im Umgang mit Corona hat auch zu gesetzlichen Anpassungen bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld geführt. Mit Minderung des Schwellenwerts ist es auch für einen Verein und Verband möglich, Kurzarbeitergeld zu beantragen, und damit ca. 60% des Nettolohns an Erstattung von der Bundesagentur für Arbeit zu erhalten.

Des Weiteren ist es möglich, mit dem/der einzelne/n Angestellte/-n eines Vereins zusätzlich eine Individual-Vereinbarung zu treffen. Damit könnte das verbleibende Kurzarbeitergeld des einzelne/n Angestellte/-n aufgestockt werden. Das Kurzarbeitergeld kann aus eigenen Mitteln bis zu einer Höhe von insgesamt 80 % des bisherigen Entgelts aufgestockt werden, ohne dass eine Prüfung der Mittelverwendung für satzungsmäßige Zwecke, der Marktüblichkeit und der Angemessenheit erfolgt. Die Aufstockung muss jedoch einheitlich für alle Angestellte/-n eines Vereins erfolgen.

Formulare und Berechnungstabellen sind hier zu finden.

Die Bundesregierung hat ein umfangreiches Hilfsprogramm für die Wirtschaft vorgesehen (u.a. Kurzarbeitergeld, steuerliche Liquiditätshilfen, Kredite). Inwiefern daraus eine Unterstützung für die Sportvereine/-verbände erfolgen kann, unterliegt der Einzelfallprüfung.

 

Konjunktur- und Zukunftspaket der Bundesregierung

Am 3. Juni 2020 hat die Bundesregierung ein umfangreiches “Konjunktur- und Zukunftspaket” verabschiedet, was auch direkte Auswirkungen auf den Sport mit seinen Vereinen und Verbänden mit sich bringen wird.

Ein Eckpunkt des Maßnahmenpakets ist die Absenkung der Mehrwertsteuer. Vom 1. Juli 2020 an bis zum 31. Dezember 2020 soll der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und für den ermäßigten Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt werden. Die Senkung der Mehrwertsteuer betrifft konkret Ausgangsrechnungen, Beschaffungen, Einkäufe, Dienstleistungen und/oder Honorare sowie die Buchhaltung. Bei größeren Projekten sollten Sie die Dienstleister oder Lieferanten um Abschlagsrechnungen bitten.

Zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein “Programm für Überbrückungshilfen” aufgelegt. Das Volumen des Programms wird auf maximal 25 Mrd. Euro festgelegt. Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt. Die Überbrückungshilfe gilt branchenübergreifend, wobei den Besonderheiten der besonders betroffenen Branchen Rechnung zu tragen ist. Hierunter fallen auch Profisportvereine der unteren Ligen sowie als Sozialunternehmen geführte Übernachtungsstätten wie Jugendherbergen, Schullandheime, Träger von Jugendeinrichtungen des internationalen Jugendaustauschs oder Einrichtungen der Behindertenhilfe.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen. Weitere Details zum “Programm für Überbrückungshilfen” finden sie hier.

 

Gutschein”-Regelung” im Veranstaltungsvertragsrecht

Der Bundesrat hat am 15. Mai 2020 dem „Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht“ zugestimmt. Aufgrund der aktuellen Situation können bereits erworbene Eintrittskarten und Dauerkarten nicht mehr eingelöst werden, da Veranstaltungen abgesagt oder verschoben werden. Die Veranstalter sollen nach dem Entwurf Gutscheine mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2021 ausgeben dürfen.

Für den Käufer entsteht damit ein Wahlrecht, ob er die Veranstaltung zu einem anderen Zeitpunkt noch besuchen, oder ab 2022 sein Geld zurückerhalten möchte. Voraussetzung ist, dass die Karte für Veranstaltung oder Einrichtung vor dem 8. März 2020 erworben wurde. Information zur Ankündigung einer Gesetzesänderung finden Sie hier.

 

Sozialschutzpaket

Hat man als selbstständig Tätige/r im vergangenen Jahr freiwillig Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt, besteht ein Anspruch auf ALG 1 und kann bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. Im neuen sog. Sozialschutzpaket wurde für Kleinunternehmer und Selbstständige, die bislang keinen Zugang zu Leistungen wie ALG II; Kurzarbeitergeld u.ä. haben, die Grundsicherung in einem vereinfachten Verfahren eröffnet. Die übliche Vermögensprüfung im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 soll ausgesetzt werden. Darüber hinaus werden die Kosten für Unterkunft inklusive Heiz- und Nebenkosten im o.g. Zeitraum in ihrer tatsächlichen Höhe anerkannt. Weiterführende Informationen erhalten Sie bei der Bundesagentur für Arbeit.

 

Die Industrie- und Handelskammer zu Berlin (IHK) hat hier auf ihren Internetseiten unter dem Themenschwerpunkt “Coronavirus trifft Wirtschaft” wertvolle Informationen und zahlreiche Handlungsempfehlungen für Freiberufler, Selbstständige und Vereine aufgelistet.

Die Bundesministerien der Finanzen sowie für Wirtschaft und Energie haben hier Informationen zum Thema “Corona-Soforthilfe” veröffentlicht.

Hauptamtlich Angestellte

Mit Einstellung des Sportbetriebs durch den Verein hat dieser grundsätzlich die Verpflichtung, die/den Angestellte/n auch weiterhin zu vergüten. Aufgrund der Untersagung des Sportbetriebs gemäß § 4 Abs. 1 nach der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2-EndV vom 14.03.2020 könnte ein Anspruch nach § 56 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) entstehen, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen.

§ 56 Abs. 1 IfSG: „Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.“

Der Antrag auf Entschädigung kann durch den Verein bei der Senatsverwaltung für Finanzen gestellt werden, wenn ein Berliner Gesundheitsamt ein Tätigkeitsverbot bzw. eine Quarantäne ausgesprochen hat. Allerdings müssten dem Verein ein Schaden entstanden sein, den er in diesem Falle nachweisen müsste. Dies dürfte schwerlich möglich sein, da der Verein weiterhin seine Mitgliedsbeiträge vereinnahmt und diese nicht an die Durchführung konkreter Sportangebote gekoppelt sind.

Für den Fall, dass sich die Politik dazu entschließen sollte, dass das IfSG einen weiteren Anwendungsbereich mit Betriebsschließung erhält, sollte ggf. ein Entschädigungsantrag nach IfSG gestellt werden. Falls man sich dazu entscheidet, sollte die 3-monatige Antragsfrist aus § 56 Abs. 11 IfSG gewahrt werden. Ob eine solche Erweiterung des Anwendungsbereichs beschlossen wird, ist nicht absehbar. Weitere Informationen zu Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz bekommen Sie hier.

Darüber hinaus besteht für den Verein die Möglichkeit, das sogenannte Kurzarbeitergeld zu beantragen.

Die aktuelle Entwicklung im Umgang mit Corona hat auch zu gesetzlichen Anpassungen bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld geführt. Mit Minderung des Schwellenwerts ist es auch für einen Verein möglich, Kurzarbeitergeld zu beantragen, und damit ca. 60% des Nettolohns an Erstattung von der Bundesagentur für Arbeit zu erhalten.

Des Weiteren ist es möglich, mit dem/der einzelne/n Angestellte/n eines Vereins zusätzlich eine Individual-Vereinbarung zu treffen. Damit könnte das verbleibende Kurzarbeitergeld bis zu 100% des Nettolohns des einzelnen Arbeitnehmers aufgestockt werden.

Formulare und Berechnungstabellen finden Sie hier.

  

(Solo)-Selbstständige (u.a. Übungsleiter/innen, Honorarkräfte etc.)

Im Unterschied zu einem/r Arbeitnehmer/-in eines Vereins (im Rahmen der Übungsleiterpauschale), handelt es sich um eine Aufwandsentschädigung. Hier ist zu sagen, dass ohne Durchführung eines Sportangebots keine Entschädigung des Aufwandes erfolgt. Bei den Honorarkräften muss differenziert werden nach der jeweiligen vertraglichen Grundlage.

a) Honorarkräfte mit einem Rahmenvertrag

Mit diesen Honorarkräften werden in einem Vertrag lediglich die Rahmenbedingungen für den Trainingsbetrieb und Konditionen sowie zusätzlich die einzelnen Sportangebote separat vereinbart. In diesem Fall führt die Absage der Trainingseinheiten bzw. Ausfall des Sportangebots auch zu einem Wegfall der Gegenleistung (Vergütung) der Trainer/-innen. Der Rahmenvertrag wäre davon unabhängig zu betrachten und müsste nicht gekündigt werden. Hier kommt es allerdings auf den genauen Inhalt des Vertrags an. Selbst einen Verdienstausfall gibt es von öffentlicher Seite nur, wenn der/die Trainer/-in selbst unter Quarantäne steht. Voraussetzung hierfür ist allerdings die behördliche Anordnung. In diesem Fall würde § 56 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) greifen.

b) Honorarkräfte mit Einzelvereinbarungen

In diesem Fall führt die Absage der Trainingseinheiten bzw. Ausfall des Sportangebots auch zu einem Wegfall der Gegenleistung (Vergütung) des/der Trainer/-innen.

c) Fortzahlung der Übungsleiter-/ Ehrenamtspauschale

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit seinem Schreiben vom 9. April 2020 im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder u.a. abgestimmt, dass es gemeinnützigkeitsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn die Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen weiterhin geleistet werden, obwohl eine Ausübung der Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise (zumindest zeitweise) nicht mehr möglich ist. Diese Regelung gilt vom 1. März 2020 bis längstens zum 31. Dezember 2020.


Freiwilligendienste

Personen im Freiwilligendienst sind keine Arbeitnehmer. Regelungen zum Kurzarbeitergeld nach SGB III finden daher keine Anwendung. Da geringfügig Beschäftigte (Minijob 450 €) versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung sind, kann für Sie kein Kurzarbeitergeld beantragt werden.               

Die Deutsche Sportjugend (DSJ) hat ebenfalls weiterführende Informationen zu den Freiwilligendiensten hier auf Ihrer Homepage veröffentlicht.                                                  

Praktische Hinweise für die Freiwilligendienste: Entfallene Seminare auf Grund des Coronavirus gelten als besucht und werden somit angerechnet. Sollten Trainer/-innen-Lizenzen davon betroffen sein, können diese nachgeholt werden. Ist dies nicht möglich, wird gebeten, die offizielle Absage des Veranstalters aufzubewahren. Minusstunden werden nicht angesammelt. Sollte ein Einsatz nicht möglich sein, handelt es sich um eine bezahlte Freistellung vom Dienst. Stand heute wird es keine Kündigungen geben! Das oberste Ziel muss sein, dass der Dienst bis zum Ende geleistet werden kann. Das Taschengeld und Sozialabgaben werden weiter in voller Höhe gezahlt. Freiwillige gelten, wie oben beschrieben, nicht als Arbeitnehmer/-innen im klassischen Sinn und sind daher nicht von Kurzarbeit betroffen. Geplanter und bereits genehmigter Urlaub muss weiterhin genommen werden. Aus Solidarität mit der Einsatzstelle sollte auch der Abbau von Überstunden angetreten werden.

Freigewordene Zeitkapazitäten können nun noch mehr zivilgesellschaftlich und gemeinwohlorientiert genutzt werden. Wenn die Freiwilligen dem zustimmen, können sie übergangsweise mit anderen Tätigkeitsbereichen vertraut werden. Sie bleiben dabei aber regulär im Dienst ihrer eigenen Einsatzstelle.

Weitere Informationen können per Mail unter fwd@sportjugend-berlin.de angefordert werden.

Mitgliederversammlungen

In vielen Vereinen und Verbänden stehen am Anfang des Jahres die Mitgliederversammlungen an. Viele Vereinsvorstände stellen sich derzeit die Frage, ob aufgrund der Corona-Pandemie die Mitgliederversammlung überhaupt durchgeführt werden kann, darf oder muss.

Die Regelung der Gestattung öffentlicher Versammlungen im Sinne von § 4b der aktuell geltenden Berliner Rechtsverordnung gilt nur für Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes des Bundes (VersG). Danach handelt es sich nur um eine Versammlung, bei der sich mehrere Personen zu einem gemeinsamen Zweck zusammenfinden und der gemeinsame Zweck darin besteht, an der „öffentlichen Meinungsbildung“ teilzunehmen. Eine sportliche Veranstaltung oder Mitgliederversammlung fallen jedoch explizit nicht darunter.

Für das Abhalten von Mitgliederversammlungen und/ oder Gremiensitzungen gilt der § 4, Absatz 2, Ziff. 5 und 6 der Rechtsverordnung. Danach können Veranstaltungen und Zusammenkünfte im Innenraum seit dem 2. Juni 2020 mit bis zu 150 Personen und ab dem 30. Juni 2020 mit bis zu 300 Personen stattfinden. An Veranstaltungen unter freiem Himmel können seit dem 2. Juni 2020 bis zu 200 Personen, ab dem 16. Juni 2020 mit bis zu 500 Personen und ab dem 30. Juni 2020 bis zu 1.000 Personen teilnehmen.

Vereine können aufgrund des neuen Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, die Durchführung von Mitgliederversammlungen und sog. Umlaufverfahren im aktuellen Jahr erleichtert vornehmen. Damit wurde auf die vielerorts bestehenden Versammlungsbeschränkungen bzw. -verbote reagiert, die eine satzungsgemäße Mitgliederversammlung verhindern. Dem Vorstand wird ermöglicht, Vereinsmitgliedern die Gelegenheit zu geben, Mitgliederrechte „im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.“ (§ 5 Abs. 2 Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie).

Virtuelle Mitgliederversammlungen sind damit möglich. Den Mitgliedern soll auch ermöglicht werden, ihre Stimmen schriftlich bereits vor Beginn der Mitgliederversammlung abgeben zu können. Eine Übersicht zum möglichen Ablauf von virtuellen Mitgliederversammlungen und Gremiensitzungen finden Sie hier.

Abweichend von der bisher notwendigen Zustimmung aller Vereinsmitglieder zur Durchführung einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ohne Satzungsregelung ist es in diesem Jahr nur erforderlich, dass innerhalb der zu setzenden Abstimmungsfrist mindestens die Hälfte aller Mitglieder „ihre Stimmen in Textform abgegeben haben.“ (§ 5 Abs. 3 Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie). Für die Fassung des Beschlusses ist davon natürlich die notwendige Mehrheit zu erzielen, wie für einen Beschluss, der in der Mitgliederversammlung gefasst wird.

 

Wahlen 

Findet sich in der Satzung die Regelung, dass Vorstandsmitglieder im Amt bleiben, bis ein neuer Vorstand gewählt ist oder ein neuer Vorstand ins Vereinsregister eingetragen wird, kann der bisherige Vorstand zunächst im Amt verbleiben. Sehen Satzungen allerdings vor, dass die Amtszeit von Vorstandsmitgliedern nur für eine bestimmte Zeit bestellt wurden, endete diese grundsätzlich mit Zeitablauf. Im Fall, dass ein Vorstandsmitglied nicht rechtzeitig bestellt werden kann, bestand somit die Gefahr der Handlungsunfähigkeit mangels ordnungsgemäßer Vertretung des Vereins.

Um die betroffenen Vereine in die Lage zu versetzen, auch bei Versammlungsbeschränkungen erforderliche Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben, wurde nun geregelt, dass Vorstandsmitglieder, deren Bestellung in diesem Jahr abläuft, im Amt bleiben, bis sie abberufen oder ein Nachfolger gewählt wird (§ 5 Abs. 1 Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie). Diese Regelung galt bisher nur für den Fall, dass er in der Satzung geregelt war. Informationen zur Gesetzesänderung finden Sie hier.

 

Haushaltsplan

Für die Mitgliederversammlung, die auch den Beschluss über einen Haushaltsplan vornimmt, dürfte in der Regel ein Entwurf erstellt worden sein. Im Falle einer Absage/Verlegung dieser Mitgliederversammlung sollte ein Vorstandsbeschluss gefasst werden, wonach vorläufig auf der Grundlage des Entwurfes zu handeln ist. Auf der späteren Mitgliederversammlung kann sodann der Beschluss gefasst werden, den Haushalt nachträglich zu genehmigen. Im Idealfall wird den Mitgliedern der Entwurf übersandt mit der Bitte (innerhalb einer zu setzenden Frist), Anregungen oder Hinweise zu erteilen, die in einen Beschluss des Vorstands zur Anwendung eines vorläufigen Haushaltsplans mit einfließen.

Mitgliedsbeiträge

Als Vereinsmitglied kann ich meinen Beitrag nicht zurückfordern, wenn kein Training stattfindet. Der Mitgliedsbeitrag ist nicht gekoppelt an die Verpflichtung zur Erbringung konkreter Sportangebote. Es handelt sich bei der Mitgliedschaft in einem Verein um ein Personenrechtsverhältnis, mit dem keine konkreten Einzelleistungen eines Vereins abgegolten werden. Eine Rückzahlung oder Verzicht sind schädlich für den Status der Gemeinnützigkeit des Vereins.

Nach den jeweiligen Vorgaben der Satzung und Ordnungen eines Vereins steht es ihm grundsätzlich frei, Mitgliedsbeiträge mit einem Beschluss des zuständigen Gremiums zu gestalten. Die Rückzahlung oder Befreiung von Beiträgen an durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Mitglieder, kann ausnahmsweise bis zum 31. Dezember 2020 steuerrechtlich unschädlich für den Status der Gemeinnützigkeit des Vereins sein. Dies gilt auch, wenn der Verein keinerlei Regelung zu Erstattungen und Befreiung von Mitgliedsbeiträgen vorsieht. Zudem muss sich der Verein, die vom Mitglied geltend gemachte wirtschaftliche Notlage aufgrund der Corona-Pandemie, nicht nachweisen lassen. Das Mitglied sollte dem Verein eine plausible Erläuterung der Situation schildern bzw. kann sich dies auch aus der Situation ergeben.

Ein Sonderkündigungsrecht aufgrund des Corona-Virus besteht nicht. Natürlich steht es den Mitgliedern jedoch frei, aus dem Verein nach den regulären satzungsgemäßen Kündigungsfristen auszutreten. Die Eindämmung des Corona-Virus bedeutet auch für den Sport eine bisher nicht dagewesene Herausforderung. Aus diesem Grund sollte an die Solidarität aller Mitglieder appelliert werden. Die Situation erfordert für den Verein eine Planungssicherheit aufgrund des bestehenden Haushaltsplans und den zu erwartenden Mitgliedsbeiträgen.

 

Konjunktur- und Zukunftspaket der Bundesregierung

Am 3. Juni 2020 hat die Bundesregierung ein umfangreiches “Konjunktur- und Zukunftspaket” verabschiedet, was auch direkte Auswirkungen auf den Sport mit seinen Vereinen und Verbänden mit sich bringen wird.

Ein Eckpunkt des Maßnahmenpakets ist die Absenkung der Mehrwertsteuer. Vom 1. Juli 2020 an bis zum 31. Dezember 2020 soll der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und für den ermäßigten Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt werden. Die Senkung der Mehrwertsteuer betrifft konkret Ausgangsrechnungen, Beschaffungen, Einkäufe, Dienstleistungen und/oder Honorare sowie die Buchhaltung. Bei größeren Projekten sollten Sie die Dienstleister oder Lieferanten um Abschlagsrechnungen bitten.

Zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein “Programm für Überbrückungshilfen” aufgelegt. Das Volumen des Programms wird auf maximal 25 Mrd. Euro festgelegt. Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt. Die Überbrückungshilfe gilt branchenübergreifend, wobei den Besonderheiten der besonders betroffenen Branchen Rechnung zu tragen ist. Hierunter fallen auch Profisportvereine der unteren Ligen sowie als Sozialunternehmen geführte Übernachtungsstätten wie Jugendherbergen, Schullandheime, Träger von Jugendeinrichtungen des internationalen Jugendaustauschs oder Einrichtungen der Behindertenhilfe.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen. Weitere Details zum “Programm für Überbrückungshilfen” finden sie hier.

 

Haftungsfragen

Mit Wiederaufnahme des Sportbetriebes kann es dazu kommen, dass im Lehr- und Übungsbetrieb eine Infektion mit dem Coronavirus auftritt. Es stellt sich dann die Frage, ob der Verein und/oder der Vorstand ein Haftungsrisiko haben.

Begründet werden kann ein Haftungsfall wegen der Infektion eines Mitglieds lediglich, wenn eine Pflichtverletzung der jeweilig verantwortlichen Person in Betracht kommt. Damit ein Vorstand sich von einem Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung entlasten kann, hat er Vorkehrungen zu ergreifen, die eine Infektion und die Verbreitung des Virus vermeiden können. Präventiv sind Schutzmaßnahmen zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und die Gewährleistung eines Mindestabstands innerhalb der Sportstätte sicherzustellen. Zudem muss eine Teilnehmer/-innenliste geführt werden, um im Infektionsfall die Infektionskette lückenlos nachweisen zu können. Die jeweiligen Einzelmaßnahmen variieren mit den sportspezifischen Anforderungen und den vorherrschenden räumlichen Gegebenheiten.

Wenn ein Verein alle Vorkehrungen getroffen hat und es dennoch zu einem Infektionsfall kommt, müsste die Infektion nachweislich über den Sportbetrieb erfolgt sein. Dies hätte die betroffene Person dem Verein und seinen handelnden Verantwortlichen nachzuweisen. Zudem haftet der ehrenamtlich tätige Vorstand nur im Falle von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.

 

Arbeitsschutzstandards für Sportunternehmen (Sportvereine)

Seit Beginn der SARS-CoV-2-Pandemie ist eine Sportausübung in der gewohnten Art und Weise in allen Bereichen nicht mehr möglich. Voraussetzung für eine Wiederaufnahme des Sportbetriebs und damit auch Umsetzungsmöglichkeit der Handlungsempfehlungen ist die Aufhebung der derzeitigen Vorgaben. Die Handlungshilfen sollen Ihnen eine Hilfestellung geben, wie Sie als Vorstand den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard umsetzen und Ihre Gefährdungsbeurteilung ergänzen können. Insbesondere sind hier Breitensportvereine angesprochen. Für den professionellen Sportbetrieb mit bezahlten Sportlerinnen und Sportlern sind zusätzliche Empfehlungen zu beachten.

Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) sowie viele Berliner Sportfachverbände bieten ebenso Empfehlungen zur Wiederaufnahme des Sporttreibens an. Für die Ausübung einer konkreten Sportart kann es also hilfreich sein, entsprechende Empfehlungen zu berücksichtigen. Die Anforderungen für die Wiederaufnahme des Trainingsbetriebs wird durch Einhaltung von entsprechenden Hygienemaßnahmen, wie sie in diesem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard der VBG beschrieben werden, erfüllt.

Ein darüberhinausgehendes „Hygienekonzept“ als eigenständiges Dokument wäre dann nicht erforderlich. Daher empfehlen wir dringend einen Blick auf die Empfehlungen der VBG hier.  

 

Versicherungsschutz im Sportbetrieb

Generell gilt: Unfallversicherungsschutz besteht auch bei den alternativen Sportangeboten der Vereine! Der Unfallschutz greift bei Angeboten des Vereins für seine Mitglieder weltweit. Insofern ist ein Ausweichen von der Halle auf zugelassene Sportflächen im zugelassenen Rahmen auch ohne Gefährdung des Versicherungsschutzes möglich. Darüber hinaus ist zu empfehlen, die eingesetzten Übungsleiter/innen und Trainer/innen auf die Einhaltung der jeweils geltenden Rechtsverordnung hinzuweisen.

 

Hilfe durch Spendenaktionen

Sportvereine haben häufig die Voraussetzungen für Spenden für Corona-Betroffene nicht in ihrer Satzung als Vereinszweck geregelt (insbesondere die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens oder die Förderung mildtätiger Zwecke verfolgt). In der Übergangszeit dürfen sie die durch Spenden erlangte Mittel trotzdem für diese Zwecke selbst verwenden. Bei der Verfolgung mildtätiger Zwecke sind die Bedürftigkeit von Personen oder Einrichtungen zu prüfen und zu dokumentieren. Regelungen zur körperlichen oder wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit finden sich im BMF-Schreiben. Neben der eigenen Verwendung ist auch eine Weiterleitung der Spendenmittel an steuerbegünstigte Körperschaften denkbar, die o.g. Zwecke in ihrer Satzung stehen haben und sie somit verfolgen.

 

Ausgleich der Verluste aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben

Was ansonsten streng verboten ist, wird übergangsweise gestattet. Verluste, die nachweislich aufgrund der Corona-Krise im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung bis zum 31.12.2020 entstehen, können ausnahmsweise neben Gewinnen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben oder Erträgen aus der Vermögensverwaltung auch mit Mitteln des ideellen Bereichs oder Gewinnen aus Zweckbetrieben ausgeglichen werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen. 

 

GEMA 

Die GEMA hat den DOSB darüber informiert, dass für die Zeit, in der Musiknutzer im Zuge der Corona-Krise aufgrund behördlicher Anordnungen schließen müssen, keine Pflicht zur Zahlung von Lizenzgebühren besteht. Dies soll ausdrücklich auch "Jahresverträge" betreffen, wozu die Pauschalvereinbarung für die Sportvereine/-verbände zählt, mit dem bestimmte Musiknutzungen in Sportvereinen abgegolten sind. Sobald feststeht, dass die Sportvereine wieder öffnen können, wird sich der DOSB mit der GEMA wegen der Erstattungsmodalitäten in Verbindung setzen.

Von dieser Regelung sind auch Verträge, die Vereine eigenständig für ihre wiederkehrenden Musiknutzungen mit der GEMA abgeschlossen haben, betroffen, die nicht bereits über den DOSB-Pauschalvertrag abgedeckt sind.   

Darüber hinaus hat die GEMA bestätigt, dass für Inhalte mit Musik von Sportvereinen auf YouTube und anderen Plattformen (z.B. Facebook, Twitch, Twitter etc.) keine zusätzlichen Lizenzkosten entstehen. Allerdings sind andere Rechte, wie z.B. Persönlichkeitsrechte, weiterhin zu beachten. Wenn Sportvereine mit der GEMA Einzellizenzverträge für Musiknutzungen in Sporthallen o.ä. abgeschlossen haben, müssen sie für die Schließzeiträume keine Lizenzgebühren bezahlen. Zum Prozedere von Rückzahlungsanträge wird die GEMA gesondert informieren.

Für den Fall, dass Sportvereine auch nach der Corona-Pandemie weiterhin Kursangebote etc. Social Media Plattformen anbieten wollen, fallen keine zusätzlichen Kosten an. Weitere Informationen zur GEMA erhalten Sie hier.

 

Miet- und Pachtrecht 

Darüber hinaus wurde geregelt, dass Miet- und Pachtverhältnisse über Grundstücke und Räume, die im Zeitraum vom 01. April bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit nicht bedient werden, nicht gekündigt werden können, wenn die „Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht.“ und kein anderer Kündigungsgrund besteht (Artikel 5 zu Artikel 240 § 2 COVInsAG).

 

Insolvenzrecht

Weitere Vereinfachungen wurden vom Bundestag am 25. März 2020 auch im Bereich des Insolvenzrechts beschlossen.

Vorstände von Vereinen unterliegen grundsätzlich haftungsbewehrten Insolvenzantragspflichten, § 42 Absatz 2 BGB. Die derzeitigen Unsicherheiten erschweren jedoch verlässliche Prognosen und Planungen. Mit Artikel 1 § 1 des Gesetzes wurde die Insolvenzantragspflicht für Vereine nach § 42 Abs. 2 BGB bis zum 30. September 2020 ausgesetzt, soweit die Insolvenzreife auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht und die Aussicht besteht, dass bestehende Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden kann. Falls der Verein als Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Ziel ist es, den Vereinsvorständen Zeit einzuräumen, um notwendigen Vorkehrungen zur Beseitigung der Insolvenzreife zu treffen, z.B. durch die Inanspruchnahme staatlicher Hilfen oder Vereinbarungen mit Gläubigern. Informationen zur Gesetzesänderung finden Sie hier. 

Kinder - und Jugendreisen

Ab sofort können wieder Tagesausflüge und Reisen im Rahmen der Kinder- und Jugenderholung durchgeführt werden. Auch die Jugendfreizeiteinrichtungen in Berlin dürfen ihr Angebot erweitern und die Jugendbildungsstätten können wieder öffnen. Darüber hat die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie am 17.Juni 2020 die Bezirksämter sowie die Liga der Wohlfahrtsverbände und die Träger der Jugendarbeit, u.a. die Sportjugend Berlin, informiert. Bereits erfolgte Planungen der Träger können damit umgesetzt werden.

Ab sofort sind verschiedene Formen der Kinder -und Jugenderholung wieder möglich: Ferienprogramme in Berlin und Brandenburg mit täglicher An- und Abreise ebenso wie Erholungs- und Gruppenreisen mit Übernachtung. Die Jugendbildungsstätten können ihr Angebot wieder vollständig hochfahren. Sie können auch zusätzlich Feriencamps und Familienfreizeiten mit Übernachtung anbieten. Die Teilnehmerzahl soll bei maximal 12 Kindern und Jugendlichen pro Gruppe liegen. Es können parallel mehrere Gruppen teilnehmen, die Zusammensetzung soll aber stabil sein. Generell sind Corona-Vorsichtsmaßnahmen zu beachten. Zielorte von Reisen können in Deutschland und EU-Staaten liegen, aber nicht in Risikogebieten, die vom Robert-Koch-Institut oder dem Auswärtigen Amt benannt sind. Reisehinweise sind zu berücksichtigten. Es müssen Teilnahmelisten geführt werden, um gegebenenfalls eine Kontaktnachverfolgung zu ermöglichen. Kinder und Heranwachsende, die Corona-typische Symptome haben, dürfen an den Angeboten nicht teilnehmen.

Die Jugendfreizeiteinrichtungen in Berlin wurden informiert, dass offene Freizeitangebote, Veranstaltungen und eine Versorgung mit Speisen und Getränken bei Beachtung der Hygieneregeln wieder gestattet sind. Weitere Informationen finden Sie hier.

 

Trainingsfahrten / Gruppenfahrten / Vereinsfahrten

Die Absage der/des Trainingsfahrt/-lager/s durch den Verein befreit ihn grundsätzlich nicht von der Pflicht zur Tragung der Kosten bzw. der jeweiligen Stornierungskosten. Anders sieht es aus, wenn eine Untersagung der Betreibung des Übernachtungs- oder Hotelbetriebs durch eine behördliche Entscheidung erfolgt. Mit dieser Entscheidung kann der Anbieter vor Ort nicht mehr seine Leistung erbringen, was mit einer Leistungsbefreiung für den Verein/Verband einhergeht.

Mit den neuen Maßnahmen zu den Lockerungen können Vereine nunmehr mit ihren Mitgliedern wieder Vereinsreisen und Trainingsfahrten unternehmen. Je nach Reiseziel sollten die dort geltenden Vorgaben zur Vermeidung einer Infektion eingeholt und beachtet werden.

 

 

Kadermaßnahmen

Das genaue Prozedere und die Erteilung von Sondergenehmigungen übernimmt die Berliner Senatsverwaltung für Inneres und Sport. Eine gesonderte schriftliche Genehmigung gilt u.a. für den Trainingsbetrieb von Kaderathletinnen und -athleten, u.a. in Vorbereitung auf nationale und internationale Wettkämpfe, wenn die beantragten Trainingseinheiten für die Vorbereitung zwingend erforderlich sind sowie für den Trainingsbetrieb von Bundesligateams und vergleichbaren Teams und Einzelsportlern und -sportlerinnen.

 

Wettkampfbetrieb

Seit dem 25. Mai 2020 ist auch der Wettkampfbetrieb in kontaktfreien Sportarten wieder zulässig, sofern er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzept Ihres Sportfachverbandes stattfindet, das vorab durch die zuständige Senatsverwaltung für Inneres und Sport genehmigt worden ist. Sollten Sie daran interessiert sein, den Wettkampfbetrieb wieder aufzunehmen, sollten Sie bei der zuständigen Senatsverwaltung umgehend darlegen, wie dies geschehen soll. Dazu reicht es nicht, das Konzept des nationalen Spitzenverbandes zu kopieren oder zu verlinken.

Die Senatsverwaltung benötigt eine schriftliche Darstellung, wie dieses auf Berliner Verhältnisse konkret übertragen werden soll (inkl. Anzahl erwarteter Wettbewerbe, max. Anzahl Teilnehmer/innen etc.). Viele Berliner Sportfachverbände haben entsprechende Übergangsregeln sportartenspezifisch aufgestellt. Nicht in jeder Sportart wird es möglich sein, unter Einhaltung der Abstandsregeln die bekannten Wettkampfformate komplett wieder aufzunehmen. Auch werden Zuschauer, wie schon bekannt, vorläufig nicht zugelassen sein. Gruppengrößen sollten sich an der für den Trainingsbetrieb zugelassenen Größe von aktuell 12 Personen orientieren, was nicht bedeutet, dass die Zahl der Wettkampfteilnehmer/innen derart limitiert werden soll. Ihre Anträge senden Sie bitte an das unten stehende eMail-Postfach der Senatsverwaltung für Inneres und Sport.

Ansprechpartner:
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Klosterstraße 47
10179 Berlin

sport-corona@seninnds.berlin.de